Leitsatz
Bei der Besteuerung einer Entschädigung nach der sog. Fünftelregelung muss die Erhöhung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts wegen steuerfreier Einkünfte auch dann berücksichtigt werden, wenn das nach Abzug der außerordentlichen Einkünfte verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ ist.
Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u.a. einen Betrag von 280.000 DM als Entschädigung für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers. Die Kläger beantragten, den nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG und des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG verbleibenden Betrag von 242.000 DM ermäßigt zu besteuern. Weiterhin erklärten die Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 34.519 DM sowie den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 36.091 DM. Die ESt wurde nach Meinung des FA dadurch berechnet, dass zunächst die außerordentlichen Einkünfte gefünftelt werden und dann die Progressionseinkünfte hinzugerechnet werden. Der danach errechnete Steuersatz sei auf die außerordentlichen Einkünfte anzuwenden. Gegen diese Berechnungsweise wurde nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, die Berechnung des Beklagten führe zu einer überhöhten Steuer. Der Gesetzgeber bestimme ausdrücklich die auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfallende Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer der ermäßigt zu besteuernden Einkünfte. Dadurch werde deutlich, dass eine Erhöhung um Progressionseinkünfte oder andere Tarifbesonderheiten nicht erfolgen dürfe.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Die Anwendung der Vorschrift des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen der Steuerberechnung für die ermäßigt zu besteuernden Einkünfte nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung ist zu Recht erfolgt, da die Veränderung des Steuersatzes durch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte auch bei einem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen bei der Ermittlung der Steuer auf die ermäßigt zu besteuernden Einkünfte zu berücksichtigen ist.
Hinweis
Besteht das zu versteuernde Einkommen ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG, so ist die Einkommensteuer auf Antrag nach den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG zu berechnen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG). Allerdings regelt § 34 EStG nicht, welcher Steuersatz bei der Berechnung anzuwenden ist. Mangels einer eigenständigen Regelung über die Anwendung eines von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Steuersatzes finden demgemäß die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) Anwendung. Weil aber die Frage der Auswirkung des Progressionsvorbehalts für die Steuerberechnung bei außerordentlichen Einkünften bei einem negativen zu versteuernden Einkommen höchstrichterlich nicht geklärt ist und die finanzgerichtliche Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertritt, ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen und das Urteil vorläufig nicht rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2004, 15 K 6843/01 E