Leitsatz
Bei der Berechnung der Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG erhöhen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung weder den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG noch sind sie von den Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person abzuziehen.
Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung 2010 Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG in Höhe von 8004 EUR für ihren in Ausbildung befindlichen Sohn geltend. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes berücksichtigte das FA die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht, da ab dem Jahr 2010 der bislang in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (jetzt: Satz 5) enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entfallen sei. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, der Gesetzgeber habe mit der Streichung des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG lediglich verhindern wollen, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung doppelt (Erhöhung des Höchstbetrags und Minderung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person) berücksichtigt werden.
Entscheidung
Der Gesetzgeber hat mit dem Bürgerentlastungsgesetz den in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG a. F. (jetzt: Satz 5) enthaltenen Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gestrichen. Nach dieser Vorschrift wurde ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hatte. Der auch für Einkünfte geltende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" wurde im Anschluss an den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02 dahingehend ausgelegt, dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte abzuziehen waren. Die ab 2010 wieder geltende Nichtabziehbarkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung folgt aus dem Wegfall des Bezuges auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einschließlich des einschränkenden Relativsatzes "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind". Danach verbleibt lediglich der Rückgriff auf den Begriff der "Einkünfte" i.S. des § 2 Abs. 2 EStG, zu deren Ermittlung Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 45/13 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013, 8 K 1103/12