(1) 1Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschäftigt werden. 2Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
(2) Unternehmen des Bergbaus sind
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Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten, |
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