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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1 Inhalt und Anwendungsbereich

Prof. Dr. Inge Wulf
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1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß".

 

Rz. 2

Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Weiterhin dient die Kapitalmarktorientierung als einziges qualitatives Abgrenzungskriterium für die Größeneinordnung (Rz 34).

 

Rz. 3

Abs. 4 legt fest, dass die Rechtsfolgen erst bei Über- bzw. Unterschreiten der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen greifen. Davon abweichend gelten bei Neugründungen oder Umwandlungen Sonderbestimmungen, nach denen die Rechtsfolgen bereits im ersten Jahr greifen. Während Abs. 5 Vorgaben zur Bestimmung der Arbeitnehmerzahl definiert, stellt Abs. 6 klar, dass Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Vorschriften nicht beeinflusst werden.

 

Rz. 4

Die Größe einer KapG hat Einfluss auf Rechnungslegungspflichten, Prüfung und Offenlegung. So ergeben sich je nach Größenklasse bestimmte Erleichterungen hinsichtlich Bilanz (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 274a HGB), GuV (§ 276 HGB), Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht (Befreiung, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB), der Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) und der Offenlegung (§§ 325 ff. HGB). Vor allem für kleine Ges. bestehen erhebliche Erleichterungen, da bei kleinen Ges. ein kleiner Kreis von potenziellen Abschlussinteressenten zu vermuten ist und somit aus Kostengründen bei der Aufstellung und Prüfung von Abschlüssen sowie aus Geheimhaltungsinteresse bei der Offenlegung Abstriche gemacht werden können.[1]

 

Rz. 5

Neben den geltenden Erleich...

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