1.1 Inhalt
Rz. 1
§ 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß".
Rz. 2
Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Weiterhin dient die Kapitalmarktorientierung als einziges qualitatives Abgrenzungskriterium für die Größeneinordnung (Rz 34).
Rz. 3
Abs. 4 legt fest, dass die Rechtsfolgen erst bei Über- bzw. Unterschreiten der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen greifen. Davon abweichend gelten bei Neugründungen oder Umwandlungen Sonderbestimmungen, nach denen die Rechtsfolgen bereits im ersten Jahr greifen. Während Abs. 5 Vorgaben zur Bestimmung der Arbeitnehmerzahl definiert, stellt Abs. 6 klar, dass Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Vorschriften nicht beeinflusst werden.
Rz. 4
Die Größe einer KapG hat Einfluss auf Rechnungslegungspflichten, Prüfung und Offenlegung. So ergeben sich je nach Größenklasse bestimmte Erleichterungen hinsichtlich Bilanz (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 274a HGB), GuV (§ 276 HGB), Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht (Befreiung, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB), der Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) und der Offenlegung (§§ 325ff. HGB). Vor allem für kleine Ges. bestehen erhebliche Erleichterungen, da bei kleinen Ges. ein kleiner Kreis von potenziellen Abschlussinteressenten zu vermuten ist und somit aus Kostengründen bei der Aufstellung und Prüfung von Abschlüssen sowie aus Geheimhaltungsinteresse bei der Offenlegung Abstriche gemacht werden können.
Rz. 5
Neben den geltenden Erleichterungsvorschriften für kleine und mittelgroße Ges. existieren seit Inkrafttreten des MicroBilG für KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB weitere Erleichterungen betreffend der Gliederungstiefe von Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB; § 266 Rz 13) und GuV (§ 275 Abs. 5 HGB; § 275 Rz 262). Zudem erfolgt die Klarstellung, dass die Erleichterungen für kleine KapG auch für KleinstKapG gelten, soweit nichts anderes geregelt ist. Somit sind die KleinstKapG eine Untergruppe der Größenklasse der kleinen KapG. Zusätzlich zu den bestehenden Erleichterungen gem. § 288 HGB brauchen KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB keinen Anhang aufzustellen, sofern die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben sowie ggf. ein Hinweis auf besondere Umstände, die eine Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB verhindern (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB), unter der Bilanz erfolgen (§ 264 Rz 45). Um die Erleichterungen zu nutzen, haben KleinstKapG auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten (§ 253 Abs. 1 HGB; § 267a Rz 5).
Rz. 6
Nach Art. 3 Abs. 13 EU-Bilanz-RL prüft die EU-Kommission mindestens alle fünf Jahre die in EUR festgelegten Grenzwerte für Umsatzerlöse und Bilanzsumme zur Einordnung in Größenklassen, um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen. Eine Änderung der Schwellenwerte erfolgte in der Vergangenheit mit der Umsetzung von Art. 1 Nrn. 1 und 2 der RL 2003/38 EG des Rates vom 13.5.2003 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (sog. Euro-Anpassungsrichtlinie, auch Schwellenwertrichtlinie genannt) durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Bei der Umrechnung in EUR ist von der in Art. 12 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie eingeräumten Möglichkeit einer weiteren Erhöhung um 10 % Gebrauch gemacht worden.
Rz. 7
Die Änderungen des BilMoG führten außerplanmäßig zu einer Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mehr als 20 %. Die aus der Anhebung der Schwellenwerte resultierenden Erleichterungen bei der Rechnungslegung für begünstigte Unt sollen zu einer Entlastung der Unt und damit zu Kostensenkungen beitragen.
Rz. 8
Im Zuge der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2–4 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU durch das BilRUG erfolgten eine erneute Anhebung der Schwellenwerte von Bilanzsumme und Umsatz, eine Klarstellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 4 Satz 2 im Falle eines Formwechsels (Abs. 4 Satz 3) sowie eine klarstellende Definition der Bilanzsumme (Abs. 4a).
Die jüngste Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse erfolgte mit der delegierten Richtlinie 2023/2775/EU v.17.10.2023, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.04.2024 in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Schwellenwerte sind um etwa 25 % erhöht worden (Rz. 10). Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Gj nach dem 31.12.2023 beginnen (Art. 93 Abs. 1 EGHGB). Eine frühere Anwendung auf Gj, die nach dem 31.12.2022 beginnen, ist – jedoch nur insgesamt – erlaubt (Art. 93 Abs. 2 EGHGB). Letztlich dürfte diese Anhebung der Schwellenwerte einige Unt au...