1.1 Inhalt und Regelungszweck
Rz. 1
Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.
Rz. 2
Gem. § 299 Abs. 1 HGB ist ein Konzernabschluss verbindlich auf den Stichtag des Einzelabschlusses des MU aufzustellen, welcher damit auch den Konzernabschlussstichtag für alle einbezogenen Unt bildet. Mit § 299 Abs. 2 HGB wird dieser Grundsatz des einheitlichen Stichtags allerdings aufgeweicht, da ein bis zu drei Monaten vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegender Abschlussstichtag von einzubeziehenden Unt unschädlich ist. Liegt dieser jedoch mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist ein auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellter Zwischenabschluss zu erstellen und einzubeziehen. § 299 Abs. 3 HGB verlangt bei einem vom Konzernabschluss abweichenden Abschlussstichtag und dem Fehlen eines Zwischenabschlusses, dass Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Stichtag des Einzelabschlusses des einbezogenen Unt und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben sind.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 3
In den Geltungsbereich des § 299 HGB fallen alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291–293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Sofern ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet ist, gilt § 299 HGB basierend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für die Konzernabschlüsse dieses Unt entsprechend.
Rz. 4
Die Vorschriften des § 299 HGB gelten sowohl für gem. §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehende TU als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. QuotenKons nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Abs. 2 HGB).
Rz. 5
Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben gem. § 340i Abs. 1 HGB und § 341i Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Entsprechend ist dort § 299 HGB anzuwenden.
1.3 Normenzusammenhänge
Rz. 6
Die Regelungen des § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU sind eng mit den Vorschriften des Vierten Titels zur VollKons, die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmaßnahmen definieren (§§ 300–307 HGB), sowie mit den Regelungen des § 308 HGB zur einheitlichen Bewertung verknüpft. Zudem ergibt sich aus der Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Währung und deren Umrechnung für den Konzernabschluss und die Handelsbilanz II der entsprechende Bezug zu § 308a HGB.