Rz. 1
Die §§ 238–241 HGB regeln die Buchführungspflichten und die Vorschriften zum Inventar. § 241a HGB ist eine im Zuge des BilMoG geschaffene Ausnahmeregelung, die kleine Einzelkaufleute von der kaufmännischen Buchführung der §§ 238–241 HGB ausnimmt.
Rz. 2
Bei Verzicht auf die kaufmännische Buchführung lässt die Folgevorschrift des § 242 Abs. 4 HGB auch die Bilanzierungspflicht nach §§ 242ff. HGB entfallen (§ 242 Rz 12).
Rz. 3
§ 141 Abs. 1 AO schreibt unter Bezugnahme auf §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 HGB und §§ 243–256 HGB eine steuerliche Rechnungslegung vor. Damit hat der Gesetzgeber bei steuerlicher Buchführungspflicht nach § 141 AO eine Verzichtsmöglichkeit nach § 241a HGB ausgeschlossen. Ansonsten wäre bei Unterschreitung der Grenzen des § 241a HGB auch die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht weggefallen.
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