Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft


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Größenmerkmale für Kleinstkapitalgesellschaft

Kleinstkapitalgesellschaften können Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen. So darf u.a. auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang verzichtet sowie nur eine Bilanz bei der das Unternehmensregister führende Stelle hinterlegt werden, die nur kostenpflichtig von Dritten eingesehen werden darf.

Relevant sind die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften auch für Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter aufzuweisen haben. Diese werden wie Kapitalgesellschaften behandelt und können unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ebenfalls die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen. Auch Kleinstgenossenschaften können diese Reglung inzwischen nutzen (§ 336 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Verringerung der Bürokratiekosten für die Kleinstkapitalgesellschaft

Ziel der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) war eine Verringerung der Bürokratiekosten, die über eine Reduzierung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden soll. Die quantitativen Größengrenzen im Bereich unterhalb der handelsrechtlichen Grenzwerte für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) führen jedoch nicht zu in gleichem Maße weitreichenden Erleichterungen wie die bereits bestehenden Befreiungen gemäß 241a HGB für kleine Einzelkaufleute, die allerdings auch mit ihrem Privatvermögen voll haften.

Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften

Die Voraussetzung für die Klassifikation ist zunächst die doppelte Unterschreitung von Schwellenwerten. Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten gemäß § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen kleinen Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr aufweisen als

  • 350.000 EUR Bilanzsumme,
  • 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und
  • eine durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Geschäftsjahres von 10.

S. Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaften.

Hinweis: Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mind. 20 % anzuheben. Dies soll bereits zum 1.1.2024 erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier

Wie bei der Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB versteht sich der Schwellenwert für die Bilanzsumme als Bilanzsumme abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl ist der Durchschnitt aus den jeweils zum Quartalsende Beschäftigten zu ermitteln. Dabei ist die Anzahl der Personen entscheidend, nicht Vollzeitäquivalente. Somit würden 2 Halbtagskräfte auch 2 statt 1 zählen. Auch sind Beschäftigte in Kurzarbeit voll in die Zählung einzubeziehen.

Weitere Voraussetzung für die Erleichterungen

Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen bedarf jedoch zusätzlich zu der Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte der Beachtung von § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB. Demnach haben Kleinstkapitalgesellschaften keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen.

Ausgeschlossene Unternehmen: kapitalmarktorientierte Unternehmen u.a.

Banken und Versicherungen sind von den Erleichterungen ausgeschlossen, da sie stets einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erstellen haben. Ebenso verlangt § 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind immer die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften anzuwenden, sodass eine Anwendung der Befreiungen auch nicht in Betracht kommt.

Mit § 267a Abs. 3 HGB wurde der Anwendungskreis für die Erleichterungen für folgende Unternehmen eingeschränkt:

  • Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sowie
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleiben (vgl. konkreter Haufe-HGB-Bilanzkommentar, 13. Aufl, 2022, § 267a HGB, Rz. 19f.).

Grund hierfür ist, dass diese Gesellschaften häufig ein erhebliches Vermögen auf sich vereinen, gleichzeitig aber über keine oder kaum Umsätze verfügen und auch i. d. R. kein umfangreiches Personal aufweisen. Somit würden die Schwellenwerte bei den Umsatzerlösen und den Mitarbeitern regelmäßig unterschritten und die Gesellschaften daher als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen sein, was nicht der Gesetzeszweck war.

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Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Anhang, Offenlegung