Relevant sind die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften auch für Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter aufzuweisen haben. Diese werden wie Kapitalgesellschaften behandelt und können unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ebenfalls die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen. Auch Kleinstgenossenschaften können diese Reglung inzwischen nutzen (§ 336 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Verringerung der Bürokratiekosten für die Kleinstkapitalgesellschaft
Ziel der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) war eine Verringerung der Bürokratiekosten, die über eine Reduzierung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden soll. Die quantitativen Größengrenzen im Bereich unterhalb der handelsrechtlichen Grenzwerte für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) führen jedoch nicht zu in gleichem Maße weitreichenden Erleichterungen wie die bereits bestehenden Befreiungen gemäß 241a HGB für kleine Einzelkaufleute, die allerdings auch mit ihrem Privatvermögen voll haften.
Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften
Die Voraussetzung für die Klassifikation ist zunächst die doppelte Unterschreitung von Schwellenwerten. Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten gemäß § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen kleinen Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr aufweisen als
- 350.000 EUR Bilanzsumme,
- 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und
- eine durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Geschäftsjahres von 10.
S. Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaften.
Hinweis: Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mind. 20 % anzuheben. Dies soll bereits zum 1.1.2024 erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Wie bei der Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB versteht sich der Schwellenwert für die Bilanzsumme als Bilanzsumme abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl ist der Durchschnitt aus den jeweils zum Quartalsende Beschäftigten zu ermitteln. Dabei ist die Anzahl der Personen entscheidend, nicht Vollzeitäquivalente. Somit würden 2 Halbtagskräfte auch 2 statt 1 zählen. Auch sind Beschäftigte in Kurzarbeit voll in die Zählung einzubeziehen.
Weitere Voraussetzung für die Erleichterungen
Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen bedarf jedoch zusätzlich zu der Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte der Beachtung von § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB. Demnach haben Kleinstkapitalgesellschaften keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen.
Ausgeschlossene Unternehmen: kapitalmarktorientierte Unternehmen u.a.
Banken und Versicherungen sind von den Erleichterungen ausgeschlossen, da sie stets einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erstellen haben. Ebenso verlangt § 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind immer die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften anzuwenden, sodass eine Anwendung der Befreiungen auch nicht in Betracht kommt.
Mit § 267a Abs. 3 HGB wurde der Anwendungskreis für die Erleichterungen für folgende Unternehmen eingeschränkt:
- Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sowie
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleiben (vgl. konkreter Haufe-HGB-Bilanzkommentar, 13. Aufl, 2022, § 267a HGB, Rz. 19f.).
Grund hierfür ist, dass diese Gesellschaften häufig ein erhebliches Vermögen auf sich vereinen, gleichzeitig aber über keine oder kaum Umsätze verfügen und auch i. d. R. kein umfangreiches Personal aufweisen. Somit würden die Schwellenwerte bei den Umsatzerlösen und den Mitarbeitern regelmäßig unterschritten und die Gesellschaften daher als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen sein, was nicht der Gesetzeszweck war.
Mehr Informationen zum Thema "Jahresabschluss" finden Sie auf dieser Themenseite.
Was ich weder aus diesem Artikel, noch aus dem Gesetzestext, noch aus den Angaben auf der Webpräsenz des Bundesanzeigers entnehmen kann, ist wie die Mitteilung über den Status als Kleinstkapitalgesellschaft adressiert und zugestellt werden soll.
Ich frage mich,
a) ob ein Brief notwendig ist bzw. Fax oder Email reicht oder es sogar eine direkte Schnittstelle zur Übertragung gibt (letzteres ist bei einem formlosen Schreiben wohl unwahrscheinlich)
b) wer bzw. welche Abteilung des Bundesanzeigers als Briefadressat fungieren soll bzw. was die richtige Faxnummer, Emailadresse ist.
Ich fürchte, wenn das Schreiben einfach nur generell an den Bundesanzeiger versandt wird, landet es vielleicht nicht an der richtigen Stelle und gilt rechtlich als nicht zugestellt.
Wir haben Ihre Fragen an unsere Fachautoren weitergegeben. Die ausführliche Antwort finden Sie in diesem Beitrag, den wir gerade veröffentlicht haben: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/microbilg-keine-anmeldung-beim-bundesanzeiger_188_174220.html
Beste Grüße, Marcus Surges, Redaktion Finance