Schwellenwerte für die Bestimmung größenabhängiger Erleichterungen im Vergleich
Im HGB sind aktuell folgende Schwellenwerte für größenklassenabhängige Befreiungen bei Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften festgeschrieben, wobei die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften im Ergebnis lediglich eine weitere Unterteilung der Klasse für kleine Kapitalgesellschaften darstellt:
kleinst (§ 267a HGB) | klein (§ 267 HGB) | mittelgroß (§ 267 HGB) | groß (§ 267 HGB) | |
Bilanzsumme | ≤ 350.000 EUR | > 350.000 EUR ≤ 6 Mio. EUR | > 6 Mio. EUR ≤ 20 Mio. EUR | > 20 Mio. EUR |
Umsatzerlöse | ≤ 700.000 EUR | > 700.000 EUR ≤ 12 Mio. EUR | > 12 Mio. EUR ≤ 40 Mio. EUR | > 40 Mio. EUR |
Mitarbeiter | ≤ 10 | >10 ≤ 50 | > 50 ≤ 250 | > 250 |
Tab.: Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl zur Klassifikation von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach HGB
Wie schon bei den bisherigen Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB tritt die Rechtsfolge erst ein, wenn jeweils mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten sind.
Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte zum Inflationsausgleich erfolgte in der Vergangenheit ca. alle 5–7 Jahre. Somit ist eine Anpassung eigentlich überfällig und dürfte demnächst, ggf. dann auch wieder rückwirkend, erfolgen. Unternehmen, die sehr knapp die Grenze unterschreiten, sollten daher auf Gesetzesänderungen besonders achten.
Größenklasse bei Umwandlung und Neugründung
Im Falle einer Umwandlung oder Neugründung ist durch direkten Verweis auf § 267 Abs. 4 HGB bereits dann eine Befreiung gegeben, wenn mindestens 2 der 3 Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag für diese Unternehmen ohne direkte Historie unterschritten werden. Mit diesen Regeln ist einerseits der Start der Unternehmen in der richtigen Größenklasse sichergestellt und andererseits ergibt sich durch die anschließend laufende Betrachtung von 2 Abschlussstichtagen eine ausreichende Vorlaufzeit zur Anpassung der Rechnungslegung und der vorgelagerten Systeme an die jeweils höheren quantitativen und qualitativen Ansprüche des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts der höheren Kategorie.
Größenklassen sind in 2 aufeinanderfolgenden Jahren zu betrachten
Ein Abstieg in eine kleinere Größenklasse bedingt jedoch auch das Unterschreiten von mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen, was zu einer höheren Konstanz der Klassenzuordnung führt, da hektische Wechsel der Größenklassen von Jahr zu Jahr damit ausgeschlossen sind. Somit ist die Einordnung abhängig von der Klassifikation der Kapitalgesellschaft in den Vorjahren. Für die Bestimmung ist es somit bei unterschiedlichen Zuordnungen notwendig, schrittweise in die Vergangenheit zu gehen und die Werte zu prüfen, bis sich eine mit dem Gesetzestext vereinbare Zuordnung ergibt.
HIER finden Sie eine exemplarische Darstellung, in der die Klassifikation einer Kapitalgesellschaft im Geschäftsjahr t3 zu klären ist. Hinweis zur Darstellung: Es liegen Werte für 4 kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre vor, fett gedruckte Werte weisen auf eine Überschreitung der Schwellenwerte hin; die Einstufung erfolgt in der rechten Spalte.
Spezialfall der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft
Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie kommt ein neuer Fall von Erleichterung in das HGB, da es dafür kein Mitgliedstaatenwahlrecht der EU gibt und der deutsche Gesetzgeber es entsprechend der Richtlinie umsetzen muss. Obwohl Kleinstkapitalgesellschaften, wenn sie kapitalmarktorientiert sind, d.h. einen geregelten Kapitalmarkt (Börse) innerhalb der EU mit eigenen Aktien oder Anleihen nutzen, stets wie große Kapitalgesellschaften Rechnungslegung zu betreiben haben, hat die EU die Kleinstkapitalgesellschaften von der nötigen Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit. Während alle übrigen kapitalmarktorientierten Unternehmen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen haben, werden die kapitalmarktorientierten Kleinstkapitalgesellschaften wie kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften ohne Kapitalmarktorientierung behandelt.
Was ich weder aus diesem Artikel, noch aus dem Gesetzestext, noch aus den Angaben auf der Webpräsenz des Bundesanzeigers entnehmen kann, ist wie die Mitteilung über den Status als Kleinstkapitalgesellschaft adressiert und zugestellt werden soll.
Ich frage mich,
a) ob ein Brief notwendig ist bzw. Fax oder Email reicht oder es sogar eine direkte Schnittstelle zur Übertragung gibt (letzteres ist bei einem formlosen Schreiben wohl unwahrscheinlich)
b) wer bzw. welche Abteilung des Bundesanzeigers als Briefadressat fungieren soll bzw. was die richtige Faxnummer, Emailadresse ist.
Ich fürchte, wenn das Schreiben einfach nur generell an den Bundesanzeiger versandt wird, landet es vielleicht nicht an der richtigen Stelle und gilt rechtlich als nicht zugestellt.
Wir haben Ihre Fragen an unsere Fachautoren weitergegeben. Die ausführliche Antwort finden Sie in diesem Beitrag, den wir gerade veröffentlicht haben: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/microbilg-keine-anmeldung-beim-bundesanzeiger_188_174220.html
Beste Grüße, Marcus Surges, Redaktion Finance