Rz. 1344
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) genießen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten alle Regelungen, die für kleine Kapitalgesellschaften gelten (§ 267a Abs. 2 HGB); darüber hinaus kommen Kleinstkapitalgesellschaften weitere Erleichterungen zugute, von denen sie ganz oder teilweise Gebrauch machen können.
Einordnung in die Größenklasse
Bei der Einordnung von Kapitalgesellschaften in die jeweilige Größenklasse sind verschiedene Kriterien maßgeblich: die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.
Rz. 1345
Es kommt darauf an, ob zwei dieser drei Kriterien jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten sind oder nicht (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Bei Neugründungen ist maßgeblich, welche Größenmerkmale am ersten Bilanzstichtag vorliegen (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Aktuell gelten die folgenden Schwellenwerte:
Rz. 1346
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a Abs. 1 HGB):
- Bilanzsumme: 350.000 EUR
- Umsatzerlöse: 700.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
- Arbeitnehmer: 10 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Ausnahmen gelten gemäß § 267a Abs. 3 HGB für Investmentgesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, d. h. diese können nicht als Kleinstkapitalgesellschaften qualifiziert werden.
Rz. 1347
Eine kleine Kapitalgesellschaft überschreitet mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht (§ 267 Abs. 1 HGB):
- Bilanzsumme: 6.000.000 EUR
- Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
- Arbeitnehmer: 50 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Rz. 1348
Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte für eine kleine Kapitalgesellschaft, jedoch von den folgenden Merkmalen mindestens zwei nicht überschritten werden (§ 267 Abs. 2 HGB):
- Bilanzsumme: 20.000.000 EUR
- Umsatzerlöse: 40.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
- Arbeitnehmer: 250 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Rz. 1349
Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der in § 267 Abs. 2 HGB genannten Merkmale (§ 267 Abs. 3 HGB). Als große Kapitalgesellschaften gelten außerdem immer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (siehe dazu vorstehend Rn. 1343).
Rz. 1350
Die Schwellenwerte für die Kategorien von Kapitalgesellschaften werden von der Europäischen Kommissionen mindestens alle fünf Jahre überprüft, um ggf. inflationsbedingte Änderungen vorzunehmen (Art. 3 Abs. 13 der Richtlinie 2013/34/EU). Auch in den kommenden Jahren ist daher immer darauf zu achten, ob die oben dargestellten Schwellenwerte noch Aktualität besitzen oder ob eine Anpassung vorgenommen wurde.