1.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
Der Konzernanhang ist bei KapG und bei PersG i. S. d. § 264a HGB, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen (§ 290 Rz 17 ff.), innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzern-Gj aufzustellen. Bei kapitalmarktorientierten KapG gem. § 264d HGB (§ 264d Rz 1 ff.) reduziert sich die Frist um einen Monat auf vier Monate. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen.
Rz. 7
Befreiungsmöglichkeiten ergeben sich aus der größenabhängigen Befreiung nach § 293 HGB sowie aus einer Befreiung durch übergeordnete Konzernabschlüsse nach §§ 291 und 292 HGB. Die befreiende Wirkung nach § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 292 Abs. 1 Satz 1 HGB ist dabei an einen den Vorschriften der 7. EG-RL entsprechenden Konzernabschluss oder einen gleichwertigen informativen Abschluss geknüpft. Ein entsprechender Konzernanhang oder vergleichbare Erläuterungen in dem übergeordneten Konzernabschluss werden vorausgesetzt.
Rz. 8
Eine weitere Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach HGB ergibt sich aus der Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Nach § 315e HGB haben deutsche MU, deren Wertpapiere in einem EU-Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, nach Art. 4 der IAS-VO ihren Konzernabschluss verpflichtend nach den IFRS aufzustellen. Unt, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben, sind ebenfalls zur Anwendung der IFRS gem. § 315e Abs. 2 HGB verpflichtet. Zur Sicherung des Informationsgehalts von Angaben über die IFRS hinaus regelt § 315e HGB, welche HGB-Vorschriften zusätzlich zu befolgen sind. Nicht kapitalmarktorientierten MU ist es nach § 315e Abs. 3 HGB gestattet, freiwillig die IFRS für die Aufstellung des Konzernabschlusses anzuwenden.
Rz. 9
Angabepflichten im Konzernanhang ergeben sich rechtsformunabhängig auch aus § 11 PublG, sofern das MU die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 PublG erfüllt. Erleichterungen von den Angabepflichten ergeben sich aus § 13 Abs. 3 PublG insofern, als dass Angaben zur Organvergütung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB unterbleiben können. Ferner sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften von der Erstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels befreit.
Rz. 10
Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für VersicherungsUnt, wobei branchenspezifische Angabepflichten zu beachten sind.
Rz. 11
Erstellt ein ausländisches MU einen (Teil-)Konzernabschluss für einen inländischen Teilkonzern so hat auch das MU einen Konzernanhang zu erstellen.
1.3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 12
Mit dem ARUG II ändern sich die Berichtspflichten für börsennotierte Unt. Ausgewählte Anhangangaben entfallen und sind in einem separaten Bericht anzugeben. Dies betrifft insb. ausgewählte Angaben zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern. Die Änderungen gelten für Gj, die nach dem 1.1.2020 beginnen.