2.1 Als Abschlussprüfer zugelassener Personenkreis (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
Rz. 13
Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und WPG sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vBP und BPG zugelassen.
Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von UnternehmerGes. in das GmbHG aufgenommen worden. Da es sich bei der UnternehmerGes. um eine besondere Form der GmbH handelt, für die spezielle Regeln gelten, können Jahresabschlüsse mittelgroßer UnternehmerGes. auch von vBP und BPG geprüft werden.
Rz. 14
Wirtschaftsprüfer bzw. vBP werden öffentlich bestellt (§ 1 Abs. 1 WPO). WPG bzw. BPG unterliegen einem Anerkennungsverfahren (§ 1 Abs. 3 WPO). Alle WP, WPG, vBP und BPG sind Pflichtmitglieder der WPK und werden von dieser in einem öffentlichen Berufsregister geführt.
Rz. 15
Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. vBP oder die Anerkennung als WPG bzw. BPG muss zum Zeitpunkt der Wahl und danach bis zum Abschluss der Prüfung, d. h. bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. zur Auslieferung des Prüfungsberichts, gegeben sein.
Rz. 16
Gem. § 27 WPO können WPG in der Rechtsform der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG, als KapCoGes oder als Partnerschaftsgesellschaft anerkannt werden.
Rz. 17
Eine BGB-Ges. kann nicht als WPG anerkannt werden (§ 27 WPO), weshalb eine Sozietät mehrerer Wirtschaftsprüfer oder vBP, die i. d. R. als BGB-Ges. betrieben wird, nicht als Abschlussprüfer gewählt werden kann.
Rz. 18
Für Unt, die Ende 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, darf gem. Art. 25 Abs. 1 EGHGB auch der zuständige Prüfungsverband als Abschlussprüfer bestellt werden.
2.2 Teilnahme an der Qualitätskontrolle (Abs. 1 Satz 3)
Rz. 19
Nach § 57a Abs. 1 WPO sind WP/WPG/vBP/BPG, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen oder von der BaFin beauftragte betriebswirtschaftliche Prüfungen durchführen, verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob das in der Praxis des Abschlussprüfers eingerichtete Qualitätssicherungssystem angemessen ist und die Regelungen des Qualitätssicherungssystems eingehalten werden (§ 57a Abs. 2 Satz 1 WPO). Sie wird von bei der WPK registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt (§ 57a Abs. 3 Satz 1 WPO), die in einem Qualitätskontrollbericht über die Durchführung der Qualitätskontrolle und deren Ergebnisse zu berichten haben (§ 57a Abs. 5 Satz 1 WPO). In seinem Prüfungsurteil, das Bestandteil des Qualitätskontrollberichts ist, stellt der Prüfer für Qualitätskontrolle fest, ob Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden, gewährleistet (Negativabgrenzung) werden (§ 57a Abs. 5 Satz 4 WPO). Sofern das Prüfungsurteil des Prüfers für Qualitätskontrolle nicht versagt wurde, hat die WPK nach der bis zum 16.6.2016 geltenden Rechtslage nach Vorlage des Qualitätskontrollberichts eine Teilnahmebescheinigung erteilt (§ 57a Abs. 6 Satz 7 WPO a. F.).
Mit dem in Kraft treten des APAReG ist das System der Teilnahmebescheinigungen ab dem 17.6.2016 auf ein Registrierungssystem umgestellt worden, bei dem Wirtschaftsprüfer bzw. WPG und vBP bzw. BPG, die gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, dies bei der WPK anzeigen müssen, um daraufhin im Berufsregister entsprechend registriert und in das System der Qualitätskontrolle einbezogen zu werden (§ 57a Abs. 1 i. V. m. § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO).
Gem. § 40 Abs. 3 WPO übermittelt die WPK der geprüften Praxis auf Antrag einen entsprechenden Auszug aus dem Berufsregister.
Die Registrierung als Abschlussprüfer wird im Berufsregister gelöscht, wenn
- die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) vorgegebenen Frist durchgeführt worden ist,
- wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
- wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen (§ 57a Abs. 6a WPO).
Rz. 20
Nach Abs. 1 Satz 3 müssen Abschlussprüfer über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO (Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer) vorgenommen worden ist.
Rz. 21
Bei Abschlussprüfer die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführen, ist die für die Registrierung notwendige Anzeige bei der WPK erst spätestens zwei Wochen nach der Annahme ...