Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die für den Jahresabschluss geltenden Prüfungsvorschriften auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden sind. Anwendbar für den IFRS-Einzelabschluss sind somit folgende Vorschriften des HGB:
Vorschrift HGB | Regelungsbereich |
---|---|
§ 316 Abs. 1 Satz 1 | Prüfungspflicht |
§ 316 Abs. 3 | Nachtragsprüfungspflicht |
§ 317 Abs. 1 | Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses |
§ 317 Abs. 2 | Gegenstand und Umfang der Prüfung des Lageberichts |
§ 317 Abs. 5 und 6 | Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzliche Prüfungsanforderungen auf Basis einer Rechtsverordnung (derzeit ohne praktische Relevanz) |
§ 318 Abs. 1 | Bestellung des Abschlussprüfers |
§ 318 Abs. 3–8 | Abberufung, gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers, Kündigung aus wichtigem Grund |
§ 319 Abs. 1–4 | Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe |
§ 319a Abs. 1 | Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (wurde mit dem FISG gestrichen für Abschlussprüfungen, die sich auf am oder nach dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen) |
§ 319b Abs. 1 | Netzwerk |
§ 320 Abs. 1 | Vorlagepflicht |
§ 320 Abs. 2 | Auskunftspflicht |
§ 320 Abs. 4 | Berichterstattung des bisherigen an den neuen Abschlussprüfer |
§ 321 Abs. 1–5 | Prüfungsbericht (ergänzt durch Sonderregelung § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB) |
§ 321a Abs. 1–3 | Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen |
§ 322 Abs. 1–7 | Bestätigungsvermerk |
§ 323 Abs. 1–4 | Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers |
Tab. 1: Anwendbare Vorschriften gem. § 324a HGB
Soweit sich aus der Anwendung der einzelnen Vorschriften auf die Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses Besonderheiten ergeben, sind diese bei den jeweiligen Vorschriften kommentiert.
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