Zahl der zur Abschlussprüfung zugelassenen Praxen sinkt weiter
Der Bericht richtet sich an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und wird dem Vorstand und dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zur Kenntnisnahme vorgelegt. Nach Billigung durch die APAS wird der Tätigkeitsbericht auf der Internetseite der WPK veröffentlicht. Die Qualitätskontrolle dient dem öffentlichen Interesse, die Qualität gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB zu gewährleisten.
Gegenstand der Qualitätskontrolle ist, ob eine Praxis angemessene Regelungen zur Qualitätssicherung geschaffen und angewandt hat. Werden in einer Qualitätskontrolle Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt, können von der KfQK Maßnahmen zu deren Beseitigung angeordnet werden.
Zahl der zur Abschlussprüfung zugelassenen Praxen sinkt weiter
Von den 10.944 Praxen (9.202 WP-Praxen und 1.687 vBP-Praxen sowie 55 genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, Vorjahr: 11.157), die am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen könnten, waren zum Jahresende 2.730 (Vorjahr: 2.910) Praxen zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB befugt. Die Gesamtzahl aller Praxen reduzierte sich im gleichen Zeitraum um insgesamt 213 Praxen. Als gesetzlicher Abschlussprüfer wurden 2023 durch die KfQK 115 Praxen in das Berufsregister der WPK eingetragen. Dem standen 233 Löschungen aus dem Berufsregister gegenüber.
Wirtschaftsprüfer für Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorgesehen
Dies erscheint angesichts der durch die Regulierung angestrebten Ausweitung der Prüfungsaufgaben neben der finanziellen Berichterstattung auch auf den Nachhaltigkeitsbericht besorgniserregend. Der deutsche Gesetzgeber plant bislang keine Öffnung über die Wirtschaftsprüfer hinaus für andere akkreditierte Prüfer. Die Abschlussprüfung soll nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattungs-)Richtlinie in den §§ 316 bis 324a HGB-E geregelt werden, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in den §§ 324b bis 324l HGB-E. Prüfer soll immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses, sein. Die Nichtnutzung des Mitgliedstaatenwahlrechts führt in vielen Verbänden zu Widerspruch.
Zur Haufe-News: Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD
Der Tätigkeitsbericht in Zahlen
Die KfQK wertete 2023 insgesamt 445 Qualitätskontrollberichte (Vorjahr: 391) aus. Lediglich nach 31 Qualitätskontrollen oder rund 7 % (Vorjahr: 5 %) waren Maßnahmen (Auflagen und/oder Sonderprüfungen bzw. Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer) zu erlassen. Diese betrafen 25 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. Zwei Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über den Qualitätskontrollzeitraum erforderlich. Die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aufgrund von wesentlichen Mängeln des Qualitätssicherungssystems hat die KfQK 2023 in zwei Fällen angeordnet.
In zwei Fällen wurde eine Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer angeordnet, da eine Sonderprüfung trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Im Rahmen des Informationsaustauschs mit der Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ hat die KfQK über 38 Vorgänge informiert.
Im Bereich der Auftragsabwicklung lag der Schwerpunkt der festgestellten Mängel mit 54 % (Vorjahr 63 %) auf der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften (bspw. §§ 321, 322 HGB zum Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk, § 51b WPO, §§ 4 ff. GwG) und fachlicher Regeln. Der Schwerpunkt der Feststellungen betraf die Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes (bspw. IKS- und IT-Prüfung, Ermittlung von Wesentlichkeitsgrenzen) im weitesten Sinne sowie Mängel der Dokumentation. Darüber hinaus trafen die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) Feststellungen in Bezug auf die Prüfung des Anhangs (fehlende Pflichtangaben) und des Lageberichts (insbesondere der Prognoseberichterstattung) sowie in Bezug auf die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (Prüfungsanweisungen, Kommunikation mit dem Teilbereichsprüfer), wobei nicht eindeutig ist, ob es sich bei den Feststellungen ausschließlich um Mängel der Dokumentation oder doch der Prüfungsdurchführung handelte.
Zum Tätigkeitsbericht 2023 der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer
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