Übersetzungskorrekturen an ESRS Set 1 erlassen

Die Europäische Kommission hat Berichtigungen (sog. Corrigendum) zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) erlassen. Die Berichtigungen sind als Korrekturanweisungen abgebildet und umfassen vor allem Rechtschreibfehler, falsche Verweise insb. auf Absatznummern und andere offensichtliche Fehler.

Die Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht nur für die Unternehmen eine Herkulesaufgabe, offenbar hat auch die EU-Kommission selbst mit der Umsetzung ihrer politischen Ideen Schwierigkeiten bzw. es schleichen sich bei den häufig zeitengen Vorgaben immer wieder Fehler ein. So musste die Europäische Kommission Berichtigungen (sog. Corrigendum) zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standard (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) erlassen. Die ESRS konkretisieren die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und sind bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen, ab dem Geschäftsjahr 2025 von allen großen Kapital- und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie den zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Mutterunternehmen zu beachten.

Die Inhalte des Corrigendum

Die Berichtigungen sind als Korrekturanweisungen abgebildet und umfassen vor allem Rechtschreibfehler, falsche Verweise insb. auf Absatznummern und andere offensichtliche Fehler. So werden etwa aus „potentiellen finanziellen Auswirkungen“ „erwartete finanzielle Auswirkungen“ oder die Wortdopplung in „Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen.“ wird durch das Streichen von dem 2. „Auswirkungen“ vermieden. Es handelt sich somit nicht um eine umfassende Änderung am ESRS Set 1, die aufgrund der bislang noch fehlenden Metriken insbesondere in den Sozialstandards 2-4 jedoch bereits angekündigt ist. Auch zeigen erste Anwendungen der ESRS, dass etwa Themenfelder wie Cyberrisiken fehlen und teilweise als unternehmensindividuelle Nachhaltigkeitsangabe ergänzt werden. Die Veröffentlichung einer konsolidierten Lesefassung des berichtigten ESRS Set 1 soll folgen, was die Anwendung deutlich vereinfachen dürfte.

Das DRSC hatte dem Bundesministerium der Justiz bereits am 18.9.2023 auf dessen Anforderung hin eine Analyse der deutschen Sprachfassung des ESRS Set 1 übermittelt und darin umfangreiche sprachliche Änderungen empfohlen, die allerdings bislang nicht umgesetzt wurden.

Branchenspezifische Standards auf 2026 verschoben

Bezüglich der weiteren Regulierung hat die EU die Entwicklung und Verabschiedung von den angekündigten branchenspezifischen Standards um 2 Jahre auf 2026 verschoben. Dies ist insoweit bedauerlich, da die Branchenspezifika ggf. eine engere Orientierung insb. für die Wesentlichkeitsanalyse und die sinnvoll zu verwendenden Metriken für die Anwender hätte geben können. So müssen alle verpflichteten Unternehmen die ESRS-Set 1-Metriken, ggf. ergänzt um unternehmensindividuelle Metriken verwenden, um den Adressaten die Nachhaltigkeitssituation des Unternehmens zu vermitteln.

Welche Entwürfe gerade in Arbeit sind

Bereits vorliegend sind Entwürfe für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten KMU (exposure draft ESRS for listed small- and medium-sized enterprises; ED ESRS LSME) sowie für die freiwillige Berichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten KMU (exposure draft voluntary ESRS for non-listed small- and medium-sized enterprises; ED ESRS VSME). Hier ist die Konsultationsphase abgelaufen und die EFRAG arbeitet die eingegangenen Stellungnahmen ein. Anschließend werden die Entwürfe der EU-Kommission übergeben, die ihrerseits diese in Abstimmung mit Rat und Parlament prüft und schließlich veröffentlichen wird. Zur Haufe News „ESRS LSME und ESRS VSME – KMU-Standardentwürfe zur öffentlichen Konsultation gestellt“ 

Ebenfalls einen Entwurf der EFRAG gibt es bezüglich der nötigen XBRL-Taxonomie zur maschinenlesbaren Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichte, auch hier ist die Konsultationsphase abgelaufen.

Es fehlt noch der in der CSRD angekündigte Prüfungsstandard für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit mindestens begrenzter Sicherheit, hier gibt es bislang nicht einmal einen Entwurf.

Weiterführende Links

Zur 16-seitigen Berichtigung der delegierten Verordnung in allen Amtssprachen der EU (am Ende der Seite):

European sustainability reporting standards – first set 

Zu den Empfehlungen zur Korrektur der deutschen Übersetzungen des DRSC:

DRSC: Anmerkungen zur deutschen Sprachversion der ESRS (mit Stand 31. Juli 2023)  

Zu den Entwürfen und Informationen zum Konsultationsverfahren der KMU-Standards:

EFRAG’s Public Consultation on two Exposure Drafts on Sustainability Reporting Standards for SMEs

Zum aktuellen Stand der XBRL Taxonomie mit allen Dokumenten:

Sustainability Reporting XBRL Taxonomies 

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In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:

CSRD-Umsetzungsgesetz: Sanktionen für eine nicht oder falsch erstellte Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSRD-Umsetzungsgesetz: Regelung der Prüfung des Nachhaltigkeitsbericht im Referentenentwurf

LkSG-Sorgfaltspflichtenberichte können ersetzt bzw. später eingereicht werden dürfen

Schlagworte zum Thema:  ESRS, Nachhaltigkeitsberichterstattung, EFRAG, DRSC