EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
Die Erzeuger und Händler sollen sicherstellen, dass
- die Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sein müssen, d.h. sie wurden nicht auf Flächen produziert, welche nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Weiterhin darf aus Wäldern geschlagenes Holz nicht zu Waldschädigungen geführt haben.
- die Erzeugnisse entsprechend der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden. Dies gilt insbesondere auch für den Grundsatz des „free, prior and informed consent“ hinsichtlich der Rechte indigener Völker.
- eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Die Sorgfaltserklärung muss den zuständigen Behörden vorliegen, bevor die Rohstoffe bzw. Erzeugnisse ein- oder ausgeführt werden. Die Sorgfaltserklärung wird über ein (noch zu schaffendes) Internetportal eingereicht.
Dafür sind Informationen vorzulegen, die unter anderem sicherstellen sollen, dass die Rohstoffe bzw. Erzeugnisse eines Marktteilnehmers bis zum Grundstück der Erzeugung zurückverfolgt werden können. Die Pflichten der Verordnung gelten dabei unabhängig von Menge und Wert der Rohstoffe bzw. Erzeugnisse. Die Sorgfaltserklärung ergibt sich aus der von allen Marktteilnehmern zu erfüllenden Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der o.g. Kriterien nach Artikel 3 EUDR.
Sorgfaltspflicht: Sammlung bestimmter Informationen zur Risikobewertung
Die Sorgfaltspflicht umfasst dabei die Sammlung bestimmter Informationen (siehe Artikel 9 EUDR), auf Basis derer eine Risikobewertung vorgenommen wird, ob die Kriterien nach Artikel 3 EUDR eingehalten werden (siehe Artikel 10 EUDR). Ergibt die Prüfung kein oder ein vernachlässigbares Risiko, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, so darf der Rohstoff bzw. das Erzeugnis unter Vorlage der Sorgfaltserklärung in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Besteht ein nicht vernachlässigbares Risiko, so müssen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden, bis die Kriterien erfüllt sind. Bis dahin dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Einhaltung der Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungspflichten und mögliche Sanktionen
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss einmal jährlich durch die Marktteilnehmer überprüft werden. Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
Kommen Marktteilnehmer ihren Pflichten nicht nach, drohen Sanktionen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4% des unionsweiten jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens.
Erstmalige Anwendung wird möglicherweise verschoben
Die erstmalige Anwendung für im Sinne von § 267 HGB große und mittlere Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) ist derzeit noch der 30.12.2024. Kleinst- und Kleinunternehmen hätten die Vorgaben der EUDR dann ab dem 30.6.2025 beachten müssen. Nun hat die EU-Kommission auf Druck der Unternehmen die Verschiebung der Anwendung um jeweils ein Jahr angekündigt. Der Start für große und mittlere Unternehmen wäre demnach der 30.12.2025 und für Kleinst- und Kleinunternehmen der 30.6.2026. Das EU-Parlament und der Rat müssen aber noch zustimmen.
Am 4.10.2024 hat das DRSC sein Briefing Paper dazu aktualisiert, in dem weitere Informationen zu finden sind. Das Briefing Paper ist hier abrufbar: Briefing Paper EUVO 2023
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