Dr. Markus Leinen, Dipl.-Kfm. Benjamin Paulus
Rz. 8
Sämtliche Bilanzposten eines Fremdwährungsabschlusses mit Ausnahme des EK sind mit dem Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags in Euro umzurechnen.
Rz. 9
Die Bezugnahme auf den Devisenkassamittelkurs findet sich entsprechend auch in die Regelung des § 256a HGB. Während § 256a HGB explizit nur die Folgebilanzierung von auf fremder Währung lautenden VG und Verbindlichkeiten regelt, ergibt sich die Fokussierung des § 308a HGB auf die Folgekonsolidierung implizit aus der Bezugnahme auf den Abschlussstichtag und den Verweis auf die GuV. Beide Normen zur Währungsumrechnung enthalten keine Aussage bzgl. der zu verwendenden Kurse zur Bestimmung der AK im Zugangszeitpunkt. Entsprechend der Überlegungen zu § 256a HGB gibt es auch bei der Bestimmung der in Euro bemessenen Konzernanschaffungskosten im Erstkonsolidierungszeitpunkt keine Bedenken gegen die Anwendung des Devisenkassamittelkurses (§ 256a Rz 8). Auch DRS 23.38 fordert die Verwendung des Devisenkassamittelkurses im Erstkonsolidierungszeitpunkt.
Damit erübrigt sich eine theoretisch gebotene Differenzierung bei der Umrechnung von Aktivposten und Schulden im Hinblick auf die Verwendung von Geld- und Briefkursen (zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Zugangszeitpunkt s. § 256a Rz 8 ff.).
Rz. 10
Die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts zur Bestimmung des Devisenkassamittelkurses stellt sich bei einem nach § 299 Abs. 2 HGB zulässigen vom Konzernbilanzstichtag abweichenden Abschlussstichtag eines Fremdwährungsabschlusses. Ein solcher kann als Ersatz für den eigentlich gebotenen auf den Konzernbilanzstichtag aufzustellenden (Zwischen-)Abschluss verwendet werden, sofern zwischen dem abweichenden Abschlussstichtag und dem Konzernbilanzstichtag keine Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betreffenden TU stattfinden. Ist dem so, sollte die Umrechnung mit dem Devisenkassamittelkurs des Konzernbilanzstichtags und nicht mit dem des abweichenden Abschlussstichtags erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, warum aus der unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehenden Zulässigkeit eines abweichenden Abschlussstichtags zwangsläufig eine weitere Abweichung vom Stichtagsprinzip im Hinblick auf die Wahl des Umrechnungskurses folgen sollte. Der auf einen abweichenden Stichtag aufgestellte Fremdwährungsabschluss ist Ersatz für den eigentlich geforderten auf den Konzernbilanzstichtag aufzustellenden Abschluss und für die Währungsumrechnung wie dieser zu behandeln. Ist er hierfür nicht geeignet, ist er zunächst in Fremdwährung um wesentliche für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutsame bis zum Konzernbilanzstichtag eingetretene Vorgänge anzupassen, um dieser Eignung zu genügen.
Rz. 11
Das EK eines Fremdwährungsabschlusses ist zum historischen Kurs umzurechnen. Als historischer Kurs gilt für das im Erstkonsolidierungszeitpunkt vorhandene neubewertete EK der Devisenkassamittelkurs des Erstkonsolidierungszeitpunkts (DRS 23.38; DRS 25.46). In der Folge wird der historische Kurs für Kapitalzuführungen sowie Gewinnausschüttungen durch den Devisenkassamittelkurs des jeweiligen Transaktionszeitpunkts bestimmt. Als Transaktionszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bzw. der Verpflichtung. Thesaurierte Erfolge des TU fließen mit dem Saldo der umgerechneten Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Entstehungsperioden in das Konzerneigenkapital ein.