Dipl.-Oec. Dirk Veldkamp, Klaus Bertram
Rz. 3
Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Nachfolgend sind die Größenkriterien des § 267 HGB dargestellt:
|
klein |
mittelgroß |
groß |
Bilanzsumme TEUR |
≤ 7.500 |
> 7.500 ≤ 25.000 |
> 25.000 |
Umsatzerlöse TEUR |
≤ 15.000 |
> 15.000 ≤ 50.000 |
> 50.000 |
Arbeitnehmer |
≤ 50 |
> 50 ≤ 250 |
> 250 |
Tab. 1: Überblick über die Größenklassen für die Jahresabschlussprüfung
Rz. 4
Die im Prinzip allein von der Größe einer KapG abhängige Prüfungspflicht kennt eine Reihe von Ausnahmen. So sind kapitalmarktorientierte KapG immer prüfungspflichtig, weil sie kraft gesetzlicher Fiktion (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) immer als groß gelten.
Eine weitere Ausnahme von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht gem. § 264 Abs. 3 HGB für KapG, die TU eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind, sofern sie die in § 264 Abs. 3 HGB geregelten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für KapG, die TU eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU sind (§ 264 Abs. 4 HGB).
Rz. 5
Für KapG bestimmter Wirtschaftszweige gelten Spezialvorschriften, z. B. für Kreditinstitute und VersicherungsUnt, die die Prüfungspflicht ebenfalls grds. unabhängig von der Unternehmensgröße regeln.
Rz. 6
Die vorgenannten Ausführungen gelten für KapCoGes über § 264a HGB analog.
Rz. 7
Im Jahr 2023 sind die Größenkriterien des § 267 HGB angehoben worden. Die geänderten Schwellenwerte waren verpflichtend erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 EGHGB). Die geänderten Werte konnten wahlweise bereits auf Gj angewendet werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).