Unternehmensgrößenklassen: Änderung der monetären Schwellenwerte nach HGB
Die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Kleinstgesellschaft, eine kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft handelt, hat erhebliche Auswirkungen darauf, welchen Umfang der Jahresabschluss haben muss, ob die Gesellschaft prüfungspflichtig durch einen Abschlussprüfer ist und in welcher Art und Weise der Jahresabschluss publiziert werden muss. Dafür gilt, je kleiner die Gesellschaft ist, desto weniger Aufwand muss sie betreiben. Insofern ist es für Unternehmen von Vorteil, wenn sie jetzt etwa aus der Prüfungspflicht fallen, weil sie nur noch als kleine Gesellschaft einzustufen sind. Da die neuen erhöhten Kennzahlen bereits für das Vorjahr (also 2023) gelten, sollte genau geprüft werden, ob sich aus den neuen Regelungen Auswirkungen im Einzelfall ergeben. Nur am Rande sei angemerkt, dass auch die Kriterien für Konzerne nach § 293 HGB erhöht wurden.
Inflation macht Änderung der Schwellenwerte notwendig
Das HGB kennt 4 Größenklassen von Unternehmen. Kleingesellschaften nach § 267a HGB, die insbesondere keinen Anhang zu erstellen haben und ihren Abschluss nur hinterlegen müssen. Die Rechtsgrundlage für die Einstufung der übrigen Gesellschaften findet sich in § 267 HGB. Kleine Gesellschaften müssen einen Jahresabschluss aus Bilanz, GuV und Anhang aufstellen, sind aber nicht prüfungspflichtig und müssen nur einen sehr kurzen Jahresabschluss offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen der Prüfungspflicht, müssen einen Lagebericht zusätzlich verfassen und mehr Angaben und Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Da die Kriterien, nach denen die Einstufung erfolgt, seit vielen Jahren unverändert waren und insbesondere in den letzten Jahren die Inflation eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat, war eine Anhebung der Kennziffern angezeigt. Die EU hat die Vorgaben hierzu geliefert, der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben an einer Stelle umgesetzt, an der eine Änderung des HGB unbedingt zu erwarten war, nämlich als Annex zum Gesetz über die Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.
Neue Schwellenwerte
Der Gesetzgeber hat die §§ 267, 267a und 293 HGB, die die Kriterien für die Größenklassen beinhalten teilweise neu gefasst. Unverändert blieb hier die Anzahl der Arbeitnehmer. Um in eine andere Klasse zu rutschen, muss ein Unternehmer an 2 Stichtagen hintereinander 2 von 3 Kriterien – es müssen nicht die gleichen in beiden Jahren sein – überschreiten oder unterschreiten.
Für Kleinstgesellschaften gelten nach § 267a HGB nunmehr:
- Bilanzsumme: 450 TEUR (statt 350 TEUR)
- Umsatzerlöse: 900 TEUR (statt 700 TEUR)
- Arbeitnehmer: 10 Arbeitnehmer
Für kleine Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB gilt:
- Bilanzsumme: 7.500 TEUR (statt 6.000 TEUR)
- Umsatzerlöse: 15.000 TEUR (statt 12.000 TEUR)
- Arbeitnehmer: 50 Arbeitnehmer
Für mittelgroße Gesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB gilt:
- Bilanzsumme 25.000 TEUR (statt 20.000 TEUR)
- Umsatzerlöse: 50.000 TEUR (statt 40.000 TEUR)
- Arbeitnehmer: 250 Arbeitnehmer
Werden diese Kriterien überschritten, liegt eine große Gesellschaft vor. Die Kriterien für Konzerne sollen hier nicht ausgeführt werden, sie ergeben sich aus § 293 HGB.
Die Anwendungsregelung findet sich in Art. 3 des Gesetzes. Die neuen Kriterien können bereits für das Vorjahr berücksichtigt werden.
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