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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Einbeziehung in einen Konzernabschluss eines Mutterunternehmens (Nr. 1b)

Prof. Dr. Andreas Stute
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Rz. 15

Die Bestimmung des § 264b Nr. 1b HGB sieht vor, dass die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft zu einer Befreiung von §§ 264 ff. HGB führt. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden Ges. die Voraussetzungen für ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB erfüllt sind. Im Übrigen können sich Mutter-Tochter-Verhältnisse auch aus einer Konzernabschlusspflicht entsprechend § 11 PublG ergeben. Zu den Bestimmungskriterien für ein TU vgl. § 290 Rz 19 ff. Nicht entscheidend ist, ob der Konzernabschluss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder lediglich freiwillig aufgestellt wurde.[1] Das MU muss den Sitz in einem EU-Mitgliedsland oder EWR-Vertragsstaat haben, somit ist der Inlandssitz nicht zwingend.[2] Gemäß § 290 Abs. 1 HGB kann das MU nur die Rechtsform einer KapG führen, wobei bereits durch § 291 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Ausweitung auf jede Rechtsform vorgenommen wird. Die freie Rechtsformwahl gilt auch für das MU i. S. d. § 246b Nr. 1b HGB.

 

Rz. 16

Die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft muss tatsächlich auch erfolgt sein, d. h., die Existenz eines Wahlrechts zur Nichtaufnahme in den Konzernabschluss gem. § 296 HGB führt nicht zu einer Befreiung gem. §§ 264 ff. HGB. Des Weiteren ist mit der Einbeziehung in den Konzernabschluss eine Vollkonsolidierung entsprechend §§ 300 ff. HGB zu verstehen. Eine bloße Beteiligungsfortschreibung entsprechend der Equity-Bewertung führt nicht zu einer Befreiung von den umfangreicheren Rechnungslegungspflichten.[3] Einer Mindermeinung[4] zufolge werden bei Equity-Fortschreibungen die Voraussetzungen des § 264b Nr. 1 HGB durch die Publizität im Anhang des MU erfüllt. Ebenso wie die Einbeziehung at equity hat auch die Vornahme einer Quotenkonsolidierung keine Befreiung von den Rechnungslegungspfl...

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