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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Konsolidierungsmaßnahmen

Dipl.-Kfm. Thomas Budde, Dipl.-Kfm. Georg van Hall
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Rz. 8

Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung sowie den Ausweis der Anteile anderer Gesellschafter (§ 307 HGB). Für die anteilmäßige Konsolidierung und die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eines nach der Equity-Methode einbezogenen Unt gilt § 306 HGB kraft ausdrücklicher Anordnung (§§ 310 Abs. 2, 312 Abs. 5 Satz 3 HGB). Damit sind nachfolgende sonstige Konsolidierungsmaßnahmen von dem gesetzlichen Verweis ausgenommen:

  • einheitliche Bewertung (§ 308 HGB)
  • Währungsumrechnung (§ 308a HGB)
  • Behandlung des Unterschiedsbetrags (§ 309 HGB)

Für diese Konsolidierungsmaßnahmen gelten meistenteils besondere Regelungen. Währungsdifferenzen werden nach § 308a HGB – ohne latente Steuern hierauf zu berechnen – in einem nach den Rücklagen auszuweisenden gesonderten Posten ausgewiesen. Auch handelt es sich nicht um eine Konsolidierungsmaßnahme im eigentlichen Sinne (DRS 18.31a integriert die Regelungen zu latenten Steuern aus DRS 25.40 und .B3).[1]

[1] Die Ermittlung latenter Steuern einer Zweigniederlassung bzw. einer Betriebsstätte soll künftig so erfolgen, als ob diese Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte ein rechtlich selbstständiges Unt wäre (DRS 18.31b).

2.2.1 Kapitalkonsolidierung

 

Rz. 9

Das EK von TU ist zum ErstKons-Zeitpunkt i. H. d. beizulegenden Zeitwerts der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG, Schulden, RAP und Sonderposten anzusetzen. Infolgedessen werden die zum Zeitpunkt der ErstKons auf den VG, Schulden, RAP und Sonderposten ruhenden "stillen" Reserven und ...

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