Rz. 9
Nach § 328b Abs. 1 HGB-E sind folgende Unterlagen offenzulegen:
- Der Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten MUs nach § 315h Abs. 1 Nr. 1 HGB-E und
- das zugehörige Bestätigungsurteil eines Prüfers.
Der Konzernnachhaltigkeitsbericht ist dabei nach Maßgabe des § 315k Abs. 2 HGB-E zu erstellen, wodurch eine Kettenverweisung von § 315k HGB-E über § 315c HGB-E nach § 289c HGB-E vermieden werden soll.
Das Bestätigungsurteil muss gem. § 315h Abs. 1 HGB-E von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben worden sein, die nach dem Recht des Drittstaats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines solchen Urteils zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind.
Die inländischen TU sind somit dazu angehalten, das oberste MU zur Bereitstellung der relevanten Unterlagen aufzufordern. Werden die erforderlichen Informationen nicht von dem obersten MU zur Verfügung gestellt und kann dadurch kein Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315h Abs. 1 Nr. 1 HGB-E erstellt werden, sieht der Gesetzgeber nach § 328b Abs. 1 Satz 2 HGB-E die Offenlegung der Erklärung nach § 315h Abs. 2 Nr. 1 HGB-E vor, in welcher die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ausführen, dass die erforderlichen Informationen nicht durch das oberste MU zur Verfügung gestellt wurden. Selbige verlangt der Gesetzgeber, wenn der zur Verfügung gestellte Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zusätzlich ist in diesem Fall ein Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315h Abs. 2 Nr. 2 HGB-E offenzulegen. Dieser ist nach Maßgabe des § 315k Abs. 2 HGB-E zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, über die die KapG selbst verfügt oder die sie beschaffen kann.
Neben dem Konzernnachhaltigkeitsbericht hat das oberste MU auch das zugehörige Bestätigungsurteil zur Verfügung zu stellen. Wird das Bestätigungsurteil nicht von dem obersten MU übermittelt, ist stattdessen die Erklärung nach § 315h Abs. 3 HGB-E offenzulegen, aus welcher hervorgeht, dass kein Bestätigungsurteil zur Verfügung gestellt wurde.