Rz. 12

Die Wahl bei der KGaA erfolgt – nach Vorschlag durch den Aufsichtsrat – ebenfalls durch die Hauptversammlung (§ 285 Abs. 1 AktG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG die persönlich haftenden Gesellschafter ihr Stimmrecht bei der Wahl des AP nicht ausüben dürfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, einen Einfluss der Komplementäre, die den Jahresabschluss aufstellen, auf die Wahl des AP auszuschließen.[1]

Allerdings steht den Komplementären das Recht zu, Widerspruch zu erheben und die Ersetzung des AP durch das Gericht gem. § 318 Abs. 3 HGB zu betreiben.[2]

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 15; Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 12, Stand: 10/2010.
[2] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 14, Stand: 10/2010.

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