Rz. 101
Verpflichtungen aus der Insolvenzsicherung betreffen Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV), der gem. §§ 7–15 BetrAVG für die Insolvenzsicherung unverfallbarer Versorgungsansprüche zuständig ist.
Rz. 102
Seit 2006 erfolgt die Finanzierung über ein Kapitaldeckungsverfahren, das auch solche Fälle berücksichtigt, in denen die Insolvenz des TrägerUnt zwar eingetreten ist, die eigentlichen Pensionsfälle aber noch nicht eingetreten sind. Für Altfälle, d. h. die Nachfinanzierung der bis zum 31.12.2005 zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften, hat der PSV für die betroffenen Unt Einmalbeiträge ermittelt, die von den Unt in 15 gleichen Jahresraten jeweils zum 31.3. eines Jahres, letztmals zum 31.3.2021, zu zahlen sind. Alternativ ist auch eine vorfällig diskontierte Gesamtzahlung der Jahresraten möglich. Dieser Einmalbeitrag ist als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren und in den Davon-Vermerk "davon im Rahmen der sozialen Sicherheit" einzubeziehen. Die Bewertung hat zum Barwert gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB zu erfolgen (§ 253 Rz 152).
Rz. 103
Im Zuge der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung entstehen regelmäßig (zumeist ungefähr gleichbleibend hohe) Verwaltungskosten durch
- Einholung von versicherungsmathematischen Gutachten,
- Erteilung von Rentenbescheiden,
- Auszahlung der Pensionszahlungen,
- Verwaltung und Betreuung der Pensionsbestände.
Rz. 104
Soweit Verwaltungskosten auf ausgeschiedene Berechtigte mit unverfallbarer Anwartschaft entfallen, erscheint ihre Einbeziehung in die Bewertung dieser Pensionsverpflichtungen geboten. Sie ist allerdings bislang nicht üblich, zumal sie steuerrechtlich auch nicht anerkannt wird.
Rz. 105
Für LebensversicherungsUnt ist allerdings die Einbeziehung von Verwaltungskosten in die Deckungsrückstellung im Falle beitragsfreier Versicherungsjahre aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben vorgeschrieben.