Dipl.-Oec. Dirk Veldkamp, Klaus Bertram
2.3.2.1 Kapitalgesellschaften
Rz. 18
Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.
Rz. 19
Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt.
Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfasste, aber nicht wirksame Rücklagendotierung wäre unter Erhöhung des dem Folgeabschluss zugrunde zu legenden Ergebnisvortrags zu stornieren.
Rz. 20
Sofern bei einer GmbH aufgrund eines nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses ein Vermögenstransfer von der Ges. an die Gesellschafter erfolgte, entsteht grds. ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Allerdings müssen die Gesellschafter nach § 32 GmbHG Beträge nicht zurückzahlen, die sie in gutem Glauben (leichte Fahrlässigkeit) erhalten haben und wenn die Voraussetzungen des § 31 GmbHG nicht vorliegen. Bei einer AG besteht ein Rückforderungsanspruch nur bei fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit.
Rz. 21
Wird die Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses nicht beseitigt, so folgt hieraus nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Folgeabschlusses, was damit zu begründen ist, dass § 256 AktG eine abschließende Aufzählung von Nichtigkeitsgründen enthält und dort die Nichtigkeit eines vorhergehenden Jahresabschlusses nicht als eigenständiger Nichtigkeitsgrund aufgeführt wird.
2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften
Rz. 22
Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.
Rz. 23
Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für den Folgeabschluss nicht in Betracht. Vielmehr ist das EK vor Ergebnisverwendung, also unter Ausweis eines Jahresüberschusses, darzustellen.
Rz. 24
Wird der Folgeabschluss geprüft und wirksam festgestellt, wird bei der PersG, deren Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Beschlussfassung über die Gewinnverteilung vorsieht, die gesetzlich vorgesehene Gewinnverteilung auch hinsichtlich der Gewinne aus dem Vj. wirksam. Ist eine Beschlussfassung der Gesellschafter über die Ergebnisverwendung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, kann bei Vorliegen eines wirksamen Folgeabschlusses auch über die Gewinne aus dem nichtigen Vorjahresabschluss disponiert werden.
Rz. 25
Auch bei PersG folgt aus der Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Folgeabschlusses. Begründet wird dies mit § 10 PublG, der wie § 256 AktG eine abschließende Aufzählung von Nichtigkeitsgründen enthält; auch in § 10 PublG wird die Nichtigkeit eines vorhergehenden Jahresabschlusses nicht als eigenständiger Nichtigkeitsgrund aufgeführt.
2.3.2.3 Konsequenzen für Abschlussprüfung, Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht im Folgejahr
Rz. 26
Sofern der Vorjahresabschluss nicht geprüft worden ist, sind bei der Abschlussprüfung des Folgeabschlusses die Grundsätze über Erstprüfungen zu beachten. Falls der Abschlussprüfer des Folgeabschlusses gegen die Bilanz des Vorjahresabschlusses keine Einwendungen aufgrund von Verstößen gegen handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften zu erheben hat, ergeben sich aus der Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses keine Auswirkungen auf die Einschätzung der Ordnungsmäßigkeit des zu prüfenden Folgeabschlusses.
Rz. 27
Anderenfalls ist der Folgeabschluss nur dann als ordnungsmäßig zu beurteilen, wenn den Einwendungen entweder durch eine Änderung des Vorjahresabschlusses entsprochen worden ist oder die Fehler im Folgeabschluss unter Beachtung des Bilanzzusammenhangs ergebniswirksam korrigiert und die daraus resultierenden Erfolgswirkungen gesondert ausgewiesen und angemessen erläutert wurden.
Rz. 28
Sofern der nichtige Vorjahresabschluss (unwirksam) festgestellt und ein (ebenfalls unwirksamer) Ergebnisverwendungsbeschluss gefasst worden ist, ist die Ordnungsmäßigkeit des Folgeabschlusses ferner danach zu beurteilen, ob die Rechtsfolgen aus der Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses im Folgeabschluss zutreffend berücksichtigt worden sind (z. B. Stornierung einer auf einem unwirksamen Ergebnisverwendungsbeschluss beruhenden Rücklagendotierung zugunsten des Ergebnisvortrags).
Rz. 29
Vor diesem Hintergrund ist über eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks oder die Erteilung eines Versagungsvermerks ausschl. nach Maßgabe der Ordnungsmäßigkeit des zu prüfenden Jahresabschlusses zu entscheiden.
Die Möglichkeit der Erteilung eines uneingeschränkten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks zu dem Folgeabschluss ist weiterhin danach zu beurteilen, ob die zuständigen Gesellschaftsorgane die Feststellung des Vorjahresabschlusses unterlassen haben oder ein – wenn auch wegen der fehlenden Prüfung unwirksamer – Feststellungsbeschluss vorliegt.
Rz. 30
Auch bei einem unwirksamen Fests...