Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
Rz. 125
Unter strukturierten Geschäften sind Geschäfte zu verstehen, deren wirtschaftlicher Gehalt von der darunterliegenden formalrechtlichen/schuldrechtlichen Ausgestaltung abweicht. Derartige Strukturierungen liegen etwa dann vor, wenn zwei Verkaufsgeschäfte durch Vertragsgestaltung oder zeitgleiche bzw. nur kurz auseinanderliegende Einzelverträge derart kombiniert werden, dass sich dem wirtschaftlichen Gehalt nach faktisch eine Nutzungsüberlassung ergibt (sale-and-buy-back-Geschäfte). Auch kann sich hinter einer Nutzungsüberlassung dem wirtschaftlichen Gehalt nach ein Verkaufsgeschäft verbergen. Strukturierte Geschäfte werden etwa mit dem Ziel der zwischenzeitlichen Beeinflussung der Bilanzstruktur oder der Erzielung von Erträgen aus der vorübergehenden Überlassung von VG vorgenommen.
Rz. 126
Besteht kein enger Zusammenhang zwischen den formalrechtlichen/schuldrechtlichen Komponenten bzw. Verträgen, ist dies aus der Perspektive der Gewinn-/Ertragsrealisation als unkritisch zu erachten. Kritisch und hinsichtlich der Zeitpunkte der Gewinn-/Ertragsrealisation fraglich ist ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang der formalrechtlichen/schuldrechtlichen Komponenten oder deren gleichzeitige Zusammenfassung von Anfang an. Dies liegt daran, dass es auf die (formalrechtlichen) Eigentumsverhältnisse bei der Gewinn-/Ertragsrealisation gerade nicht ankommt und mitunter vom Ausbleiben eines Gefahrenübergangs ausgegangen werden muss (Rz 111 f.). Hierin ein Mehrkomponentengeschäft zu sehen, wird zu Recht als zu kurz gegriffen abgelehnt.
Verbleiben bei derartigen Strukturierungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wesentliche Elemente beim "Verkäufer" und bleibt ein Gefahrenübergang demgemäß aus oder ist eine Nutzungsüberlassung im Umkehrfall aus der Perspektive des Risiko-/Gefahrenübergangs wirtschaftlich als Verkaufsgeschäft zu betrachten, hat eine Berücksichtigung dieser Sachlage bei der Gewinn-/Ertragsrealisation zu erfolgen.