Rz. 44
Zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zählen Transaktionen mit den Unternehmenseignern und Minderheitsgesellschaftern sowie Aufnahmen und Tilgungen von Finanzschulden.
Rz. 45
Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit gem. DRS 21.50:
Schema
1. |
|
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des MU |
2. |
+ |
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern |
3. |
– |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des MU |
4. |
– |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter |
5. |
+ |
Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten |
6. |
– |
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-)Kredite |
7. |
+ |
Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
8. |
– |
Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
9. |
– |
Gezahlte Zinsen |
10. |
– |
Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des MU |
11. |
– |
Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter |
12. |
= |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
Zur Finanzierungstätigkeit gehören alle Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit externen Kapitalgebern. Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen bzw. Zuwendungen waren bislang stets dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Diese Regelung wurde im Jahr 2023 und bereits mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 mit DRÄS 13 angepasst. Der Ausweis von Zuwendungen und Zuschüssen erfolgt nun entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Zuordnung von Zahlungsströmen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen bzw. Zuwendungen sind nur noch dann dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern es sich hierbei um Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen (DRS 21.49) oder um Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen, die Gesellschafter in ihrer Funktion als Gesellschafter gewähren (DRS 21.49a) handelt. Ein gesonderter Ausweis ist aber jeweils nicht nötig.
Ferner sind nach DRS 21.49b auch Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen respektive Cash-Pool-Verbindlichkeiten dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern die Cash-Pool-Forderungen respektive Cash-Pool-Verbindlichkeiten nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind. Eine Saldierung dieser Zahlungsströme ist grds. möglich, sofern die Ausnahmeregelungen des DRS 21.26 Buchst. a) erfüllt sind (Zahlungsströme mit hoher Umschlaghäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten). Auch hier braucht kein gesonderter Ausweis zu erfolgen.