3.1 Allgemeine Vorschriften
3.1.1 Sprache. Währungseinheit (§ 244 HGB)
Rz. 14
Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht. Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. EBIT/Earnings before Interest and Taxes, Cashflow) und englischen Bezeichnungen von IFRS-Standards erscheint zulässig, solange sachverständigen Dritten diese Begriffe geläufig sind und durch deren Verwendung die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Rz. 15
Der Konzernabschluss – und der Konzernlagebericht – sind in EUR aufzustellen. Auf fremde Währung lautende VG, Schulden und RAP sowie Erträge und Aufwendungen sind analog der Vorschriften für den Jahresabschluss umzurechnen (§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1, 256a HGB). Jahresabschlüsse in fremder Währung sind gem. § 308a HGB in EUR umzurechnen (modifizierte Stichtagskursmethode).
3.1.2 Unterzeichnung (§ 245 HGB)
Rz. 16
Der Konzernabschluss ist durch alle gesetzlichen Vertreter des MU unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Es ist z. B. bei einer KapG nicht ausreichend, wenn nicht alle Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands unterzeichnen – auch dann nicht, wenn die Unterzeichnenden bei Rechtsgeschäften die Ges. vertreten könnten. Maßgeblich ist es, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses gesetzlicher Vertreter des MU zu sein. Letzterer hat daher den Konzernabschluss auch dann zu unterzeichnen, wenn er erst nach dem Bilanzstichtag gesetzlicher Vertreter geworden ist.
An welcher Stelle der Konzernabschluss zu unterzeichnen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Allgemein üblich und zweckmäßig ist die Unterzeichnung am Ende des Konzernanhangs als letztem Bestandteil des Konzernabschlusses. Der Konzernlagebericht ist – wie auch der Lagebericht – nicht zu unterzeichnen, für die Unterzeichnung i. R. d. "Bilanz- und/oder Lageberichtseids" gelten spezielle Vorschriften (§ 315 Rz 64 ff.).
Rz. 17
Bei KapG sind die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsführer bzw. die Vorstandsmitglieder, bei PersG die persönlich haftenden Gesellschafter und bei EinzelUnt der Kaufmann. Bei PersG i. S. v. § 264a HGB – also KapCoGes – gelten die Geschäftsführer oder die Vorstandsmitglieder der vertretungsberechtigten Ges als gesetzliche Vertreter (§ 264a Abs. 2 HGB).
Rz. 18
Bei PersG i. S. d. § 264a HGB hat die Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder der jeweiligen vertretungsberechtigten Organe zu erfolgen. Es ist nicht ausreichend, wenn die vertretungsberechtigten Organe – also i. d. R. die persönlich haftenden Gesellschafter – nur in vertretungsberechtigtem Umfang den Konzernabschluss unterzeichnen.
3.2 Ansatzvorschriften
3.2.1 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (§ 246 HGB)
Rz. 19
In Bezug auf den Konzernabschluss ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Jahresabschluss. Die Vollständigkeit ist nach dem Recht des MU zu beurteilen und in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Konzern geregelt. Letzteres geht damit § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Die Vermögenszuordnung erfolgt auch für den Konzernabschluss auf Basis des wirtschaftlichen Eigentums (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der fiktiv rechtlich einheitliche Konzern den VG durch Nutzung oder Veräußerung verwerten kann und damit die Chancen und Risiken aus dessen laufender Nutzung und dessen Wertentwicklung trägt.
Rz. 20
Ein Verrechnungsverbot regelt § 300 HGB nicht, sodass hier § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 2 HGB Anwendung im Konzernabschluss findet. Für die Konzernbilanz und Konzern-GuV gilt damit grds. ein Saldierungsverbot, wobei sich Ausnahmen i. R. v. Einzelvorschriften ergeben können (z. B. die Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern i. S. e. Gesamtdifferenzbetrachtung nach § 274 HGB bzw. § 306 HGB oder die Verrechnung von Deckungsvermögen und Altersversorgungsverpflichtungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die KapKons, SchuldenKons sowie Ertrags- und AufwandsKons sind kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot, da mit der Kons lediglich die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns i. S. d. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB erreicht wird.
Rz. 21
Die Ansatzstetigkeit des § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB gilt über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss und ist somit i. R. d. Neuausübung nach § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB in der Handelsbilanz II von MU und TU zu beachten. Grds. ergibt sich aus § 246 Abs. 3 HGB lediglich e...