3.1 Ort und Name
Rz. 11
Eine gesetzliche Vorschrift zur Platzierung der Unterschrift liegt nicht vor. Sie ist so zu platzieren, dass sie den gesamten Jahresabschluss abdeckt, damit die Übernahme der Verantwortung für alle Teile des Jahresabschlusses deutlich wird. Grundsätzlich erfolgt die Unterschrift auf der letzten Seite des Jahresabschlusses, d. h. regelmäßig unter der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. am Ende des Anhangs, soweit dieser aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird. Eine grundsätzliche Reihenfolge der Bestandteile des Jahresabschlusses ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind in der Form miteinander zu verbinden, dass sie eine Urkundeneinheit bilden und eine nachträgliche Trennung der Bestandteile ersichtlich wird. Soweit eine solche Urkundeneinheit besteht, genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite der Urkunde. Falls eine Urkundeneinheit nicht gewährleistet wird, muss jedes Blatt des Jahresabschlusses unterschrieben werden.
Rz. 12
Die Unterschrift hat mit dem Namen zu erfolgen (ungenügend z. B. Faksimile). Eine Unterzeichnung entsprechend der beim Registergericht aufbewahrten Unterschrift inkl. Firmenzusatz ist nicht erforderlich.
Rz. 13
Die eigenhändige Unterschrift kann gem. § 126a BGB, seit der sog. EIDAS Verordnung (EU Nr. 910/2014), durch eine qualifiziert elektronische Unterschrift ersetzt werden, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
3.2 Zeitpunkt
Rz. 14
Gem. § 245 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei Ges., für die keine Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen ist, bezieht sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten Jahresabschluss.
In der Literatur ist strittig, ob sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss bezieht. So wird z. T. bereits die Unterzeichnung des aufgestellten Jahresabschlusses verlangt. Nach h. M. bezieht sich die Unterzeichnungspflicht jedoch auf den festgestellten Jahresabschluss. Entscheidende Funktion der Unterzeichnung ist die Dokumentation der Verantwortlichkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Da der aufgestellte Jahresabschluss oftmals z. B. durch wertaufhellende Ereignisse oder auch durch die Jahresabschlussprüfung noch Änderungen unterliegt, bezieht sich die gesetzliche Unterzeichnungspflicht u. E. auf den festgestellten Jahresabschluss (endgültige Fassung). Dessen ungeachtet ist gleichwohl für Zwecke der Dokumentation (z. B. der rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses) eine Unterzeichnung bereits des aufgestellten Jahresabschlusses allein aus praktischen Gründen zu empfehlen. Sofern in diesem Fall der aufgestellte Jahresabschluss dem später festgestellten Jahresabschluss entspricht, genügt die Unterzeichnung des aufgestellten Jahresabschluss. In diesem Fall stellt die Unterschrift unter den aufgestellten Jahresabschluss gleichzeitig das Ende des Wertaufhellungszeitraums und damit das Ende der Jahresabschlussarbeiten dar. Soweit aus arbeitstechnischen Gründen Teile des Abschlusses während eines längeren Aufstellungszeitraums schon früher aufgestellt sind, kann der Wertaufhellungszeitpunkt insofern auch vorher enden.
Rz. 15
Die Angabe des Datums sollte in der Form Tag, Monat und Jahr erfolgen, da so die Nachweisfunktion der Unterzeichnung eindeutig erfüllt wird.