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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 310 Anteilmäßige Konsolidierung

Prof. Dr. Stefan Müller
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1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber hat für die Einbeziehung von Unt in den Konzernabschluss eine Stufenkonzeption vorgesehen.[1] Während TU voll zu konsolidieren (§ 301 Rz 30 ff.) und assoziierte Unt nur at equity zu bewerten sind (§ 312 Rz 1 ff.), können GemeinschaftsUnt anteilig in den Konzernabschluss einbezogen werden. Mit dieser Konzeption soll ein abgestufter Übergang unter Berücksichtigung der abnehmenden Intensität der Einflussnahme erreicht werden. Die VG und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie Zwischenergebnisse des gemeinschaftlich geführten Unt können daher höchstens mit einem dem MU gehörenden bzw. zuzurechnenden Kapitalanteil entsprechenden Bruchteil in den Konzernabschluss übernommen werden.

 

Rz. 2

Diese sog. Quotenkonsolidierung (QuotenKons) ist i. R. d. Übernahme eines Wahlrechts aus Art. 32 der 7. EG-RL mit dem BiRiLiG 1985 ins HGB aufgenommen worden. Anders als in den USA und seit dem Gj 2014 auch nach den IFRS[2] ist die QuotenKons in vielen anderen europäischen Ländern als Alternative zur Equity-Methode (§ 312 Rz 1) zur Konsolidierung (Kons.) von GemeinschaftsUnt vorgesehen (Art. 26 RL 2013/34/EU).

 

Rz. 3

Für die Einbeziehung von GemeinschaftsUnt wurde mit der Vermutung, es handele sich um GoB für Konzerne, am 11.12.2001 DRS 9 "Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss" veröffentlicht. Zusätzlich ist seit dem Gj 2017 auch DRS 23 "Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)" relevant, der Ausführungshinweise für die grds. Konsolidierungsmaßnahmen enthält. DRS 23 wurde vom BMJV am 23.2.2016 bekannt gemacht. Ab dem Gj 2020 wurde DRS 9 durch DRS 27 "Anteilmäßige Konsolidierung" ersetzt (DRS 27.69 ff.).[3] Zeitgleich wurde DRS 26 "Assoziierte Unternehmen"[4] bekannt gemacht, in der Rechnungslegungs...

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