3.3.1 Kapitalerhöhungen
Rz. 29
Für eine AG/SE und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) in den §§ 182ff. AktG geregelt. Das AktG unterscheidet dabei den Beschluss über die Kapitalerhöhung einerseits (§§ 182ff. AktG) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 185ff. AktG) andererseits. Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wird die Kapitalerhöhung wirksam und dürfen die neuen Aktien ausgegeben werden (§§ 189, 191 AktG). Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ist demgemäß bilanziell das gezeichnete Kapital um den Nennbetrag der ausgegebenen Nennbetragsaktien oder den rechnerischen Wert der ausgegebenen Stückaktien zu erhöhen.
Rz. 30
Werden Bar- oder Sacheinlagen bereits vor der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung geleistet, haben diese Vorleistungen grds. keine gesellschaftsrechtliche Erfüllungswirkung; die Verpflichtung zur Leistung der Bar- oder Sacheinlage bleibt weiter bestehen. Etwas anderes gilt für den Sonderfall, dass Voreinzahlungen i. R. e. sanierenden Kapitalerhöhung bereits vor der Beschlussfassung erbracht werden. Dies setzt voraus, dass zwischen der Vorleistung und der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und der Vorleistende erkennen lässt, dass die Zahlung zur Durchführung einer noch nicht beschlossenen Kapitalerhöhung dient.
Rz. 31
Ein weiteres Problem besteht in dem Ausweis von Bar- oder Sacheinlagen, die nach der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung geleistet werden, während die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Von einer gesellschaftsrechtlichen Erfüllungswirkung derartiger Einlageleistungen ist grds. auszugehen, denn das AktG zwingt zu einer Einlageleistung vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 188 Abs. 2, 36 Abs. 2, 26a AktG). Handelsbilanziell wird vertreten, dass der Gegenwert der geleisteten Bar- oder Sacheinlagen nach dem Eigenkapital, aber vor den Rückstellungen als Bestandteil des FK auszuweisen ist. Es empfehle sich daher, einen weiteren Posten einzufügen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB). Nach hier vertretener Auffassung ist der Ausweis innerhalb der Verbindlichkeiten vorzunehmen, da bis zur Eintragung eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Der Posten könnte etwa als "Geleistete Einlagen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung" bezeichnet werden.
Dies gilt auch, wenn die Eintragung in dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz erfolgt ist. Zwar wird auch die Auffassung vertreten, in diesem Fall sei der Ausweis innerhalb des EK zwischen dem gezeichneten Kapital und den Rücklagen vorzunehmen. Ein solches Vorgehen ließe jedoch – ausgehend von dem Grundsatz, dass Nennkapital erst mit der rechtswirksamen Handelsregistereintragung zu gezeichnetem Kapital i. S. d. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB wird – das Stichtagsprinzip außer Acht.
Rz. 32
In diesem Zusammenhang steht die Frage, mit welchem Wert eine vor der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu passivierende "Zur Durchführung einer Kapitalerhöhung geleistete Sacheinlage" anzusetzen ist, wenn die Sacheinlage selbst unterhalb des beizulegenden Zeitwerts erfolgen soll. Nach Maßgabe des für die Passivseite der Bilanz geltenden Höchstwertprinzips müsste die "Geleistete Einlage zur Durchführung einer Kapitalerhöhung" i. H. d. beizulegenden Zeitwerts der Sacheinlage ausgewiesen werden und nicht mit einem niedrigeren Nennwert. Dies erscheint jedoch nicht praktikabel, denn damit der AG aus dem Geschäftsvorfall kein Verlust entsteht, müsste das eingebrachte Aktivum ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Zudem wäre die Aufdeckung der stillen Reserven mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wieder rückgängig zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es – auch aufgrund der üblicherweise recht kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluss und der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung liegt – gerechtfertigt, den Posten i. H. d. im Kapitalerhöhungsbeschluss vereinbarten Wertes anzusetzen.
Rz. 33
Wird die Leistung der Bar- oder Sacheinlage mit einem aufschiebend auf den Fall der endgültigen Nichtdurchführung der Kapitalerhöhung bedingten Verzicht verbunden, ist eine Rückzahlung oder Rückgabe der erbrachten Leistung definitiv ausgeschlossen. Ein Ausweis ist dann auch schon vor der Eintragung im Handelsregister innerhalb des EK vorzunehmen. Auch in diesem Fall ist zu empfehlen, bis zur Eintragung der Kapitalmaßnahme oder dem Eintritt der Bedingung einen besonderen Posten innerhalb des EK vorzusehen, der deutlich macht, dass die letztendliche Klassifizierung der Einlage als Bestandteil des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalrücklagen noch offen ist.
Rz. 34
Die ordentliche Kapitalerhöhung bei der GmbH erfordert einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter (§§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 ...