3.3.1 Kein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen
Rz. 29
In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind nur das MU oder die TU. Halten assoziierte Unt oder GemeinschaftsUnt eine Beteiligung, die ansonsten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt, ist die Anwendung der §§ 311, 312 HGB gleichwohl ausgeschlossen.
3.3.2 Keine Beteiligung
Rz. 30
Da die Assoziierungsvermutung ausschl. die Stimmrechtsquote berücksichtigt, könnte auch ein Anteilsbesitz erfasst werden, der weder aus der Sicht des einzelnen TU noch aus Sicht des MU als Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB angesehen wird. Das gilt z. B. in dem Fall, in dem mehrere TU über geringe Stimmrechtsquoten verfügen, die aufgrund der Zurechnungsvorschriften aus Konzernsicht zur Beteiligungsvermutung (§ 271 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB) und zur Assoziierungsvermutung führen. Wird in diesem Fall die Beteiligungsvermutung widerlegt, weil bspw. keine Beteiligungsabsicht besteht, ist damit auch die Assoziierungsvermutung widerlegt.
3.3.3 Keine Ausübung maßgeblichen Einflusses
Rz. 31
Die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass tatsächlich kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Liegen außer der Assoziierungsvermutung ergänzend auch noch Indizien für die Ausübung maßgeblichen Einflusses vor, so erscheint die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen. Besondere Schwierigkeiten dürfte es bereiten, den Nachweis zu erbringen, dass ein tatsächlich ausgeübter Einfluss graduell schwächer ist als ein maßgeblicher Einfluss. Etwas anderes dürfte gelten, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Interessen des in den Konzernabschluss einbezogenen Unt dauerhaft keine Berücksichtigung gefunden haben. Denkbar ist dies bspw., wenn ein beherrschender Einfluss seitens eines anderen Unt ausgeübt wird.
Rz. 32
Kann der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung maßgeblichen Einflusses nicht vorliegen, ist die Vermutung widerlegt. Denkbar ist dies bspw. bei dem ergebnislosen Versuch, eine Vertretung in den Organen des Unt zu erreichen oder bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung, nach der auf die Geltendmachung der eigenen Rechte verzichtet wurde. Liegt ein solches Hindernis der Einflussnahme vor, so ist gleichwohl unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Assoziierungsvermutung widerlegt ist. Dabei spielen auch die aufgrund von Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder technologischer Abhängigkeit ausgeübten Einflüsse eine Rolle.
Rz. 33
Mit einem Stimmrechtsanteil von 20 % ist in einer AG normalerweise noch kein Einflusspotenzial verbunden. Die HV entscheidet nur in besonderen Fällen über Fragen der Geschäftspolitik. Deshalb kommt eine Widerlegung der Assoziierungsvermutung in Betracht, wenn die Stimmrechte bei einer AG trotz intensiver Bemühungen nicht wenigstens zu einer Vertretung im Aufsichtsrat geführt haben. Diese rechtsformspezifische Begründung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsformen ausdehnen. Die Mitwirkung an Grundsatzentscheidungen ist bei der GmbH regelmäßig schon auf der Ebene der GesV gegeben.
Rz. 34
Die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses ist ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Unt ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 80 InsO); die Assoziierungsvermutung ist dann generell widerlegt. Gleiches dürfte gelten für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet hat (§§ 270ff. InsO). Nach § 276a Satz 1 InsO haben, soweit der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners.
3.3.4 Keine ausreichenden Informationen zur Anwendung der Equity-Methode
Rz. 35
Die Assoziierungsvermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass die zur Anwendung der Equity-Methode erforderlichen Angaben von den assoziierten Unt nicht zu erhalten sind. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 20 zu Art. 33 zu der zwischenzeitlich aufgehobenen und durch die Bilanzrichtlinie von 2013 ersetzten Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG. Damit wird den praktischen Problemen in der Anwendung der Equity-Methode Rechnung getragen, denn eine besondere Auskunftspflicht für die Konzernrechnungslegung besteht im Gegensatz zu den TU für assoziierte Unt nicht.
Rz. 36
Wenn das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dafür spricht, dass ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird, ist fraglich, ob eine schriftliche Mitteilung der geschäftsführenden Organe, dass die verlangten Informationen nicht zur V...