Rz. 71
Flüssige Mittel umfassen
- Kassenbestand,
- Bundesbankguthaben,
- Guthaben bei Kreditinstituten und
- Schecks.
Rz. 72
Zum Kassenbestand rechnen in- und ausländische Devisen sowie Wertzeichen (z. B. Briefmarken) oder auch Guthaben auf Frankiergeräten (§ 266 Rz 95).
Rz. 73
Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten umfassen alle Sichteinlagen (Kontokorrentguthaben, Fest- und Termingelder) sowie Bausparguthaben. Soweit die Guthaben nicht "flüssig" sind, da das Kreditinstitut sie bspw. gesperrt hat, ist ein Ausweis unter Sonstige VG vorzunehmen (zum grds. Saldierungsverbot siehe § 266 Rz 96 f.). Zinsansprüche bis zum Abschlussstichtag rechnen ebenfalls dazu, wobei auch ein Ausweis unter sonstige VG in Betracht kommt. Gleichermaßen sind hier am Abschlussstichtag "unterwegs befindliche Guthaben bei Kreditinstituten" auszuweisen.
Der Kfm. unterhält Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Am 30.12.01 tätigt er eine Überweisung von seinem Konto bei der Bank A auf sein Konto bei der Bank B. Die Bank A belastet am 30.12.01 seinem Bankkonto den Überweisungsbetrag, die Gutschrift bei der Bank B erfolgt erst am 2.1.02.
Am Abschlussstichtag 31.12.01 wird das Guthaben weder von der Bank A noch der Bank B ausgewiesen. In der Bilanz zum 31.12.01 ist der Überweisungsbetrag gleichwohl unter flüssige Mittel zu erfassen.
Rz. 74
Soweit von mehreren Unt (z. B. in einem Konzernverbund) ein Cash Pool unterhalten wird, stellen die in den Cash Pool eingebrachten Guthaben des Kfm. keine flüssigen Mittel, sondern Forderungen gegen den Cash-Pool-Führer dar.
Rz. 75
In der Praxis werden in der Buchhaltung oftmals sog. Bankzwischenkonten verwendet, auf denen zur zutreffenden Periodenabgrenzung Gutschriften bzw. Belastungen des Kreditinstituts erfasst werden, die dem abgelaufenen Gj zuzurechnen sind, vom Kreditinstitut aber erst nach dem Abschlussstichtag (ggf. mit abweichender Valuta-Stellung) belastet bzw. gutgeschrieben wurden.
Der Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 01 wird am 2.1.02 dem Bankkonto des Kfm. mit Valuta 31.12.01 belastet. In seiner Buchhaltung erfasst er den Rechnungsabschluss auf einem Bankzwischenkonto, das er in der Bilanz – auch wenn es einen Verbindlichkeitssaldo ausweist – unter den flüssigen Mitteln ausweist.
Rz. 76
Soweit auf einem derartigen Bankzwischenkonto am Abschlussstichtag zur Bank eingereichte Überweisungen gebucht werden, stellt dieses noch keine Verminderung der Verbindlichkeiten dar, da noch keine Belastung auf dem Bankkonto erfolgt und somit die Verbindlichkeit noch nicht beglichen ist.
Der Kfm. gibt am 31.12.01 einen Überweisungsauftrag zur Begleichung einer Kreditorenverbindlichkeit i. H. v. 100 an seine Hausbank. Diese führt die Überweisung am 2.1.02 aus und belastet an diesem Tag das Bankkonto des Kfm.
Der Kfm., der die Überweisung mittels sog. electronic banking vorgenommen hat, bucht am 31.12.01 bzw. 2.1.02 wie folgt:
Datum |
Konto |
Soll |
Haben |
31.12.01 |
Kreditor |
100 |
|
|
Bankzwischenkonto |
|
100 |
2.1.02 |
Bankzwischenkonto |
100 |
|
|
Bankguthaben |
|
100 |
Das Bankzwischenkonto ist am Abschlussstichtag 31.12.01 unter den Verbindlichkeiten aus L&L auszuweisen, da von der Bank noch keine Überweisung ausgeführt wurde.
Rz. 77
Unter Schecks werden Inhaber- und Orderschecks, Bar- und Verrechnungsschecks, Reise- und Tankschecks, über die der Kfm. verfügen kann, ausgewiesen. Hierzu zählen auch auf einen nach dem Abschlussstichtag liegenden Tag vordatierte Schecks, die nach Art. 28 Abs. 2 ScheckG am Tag der Vorlage fällig werden.