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Aktive und passive Unterschiedsbeträge von mehreren TU dürfen nach BilMoG nicht mehr miteinander verrechnet werden (§ 301 Abs. 3 HGB). Damit entfällt ein gängiges Gestaltungsmittel der Konzernrechnungslegungspraxis zur Beeinflussung der Konzernbilanzsumme und damit zur Befreiungsmöglichkeit nach § 293 HGB hinsichtlich der Konzernrechnungslegungspflicht.
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