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Durch § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB wird angeordnet, dass die Offenlegung in einer Form geboten ist, die eine elektronische Offenlegung ermöglicht. Hiermit soll erreicht werden, dass die Daten übernommen und nicht erneut erfasst werden müssen. Damit wird es möglich, die Kosten der Offenlegung zu senken und dieses Verfahren zu beschleunigen sowie Fehler zu vermeiden.

Die Offenlegung hat mithilfe des Internet-Portals der das Unternehmensregister führenden Stelle, aktuell dem Bundesanzeiger-Verlag, zu erfolgen, der dazu die Publikationsplattform eingerichtet hat.

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