Nicht-Offenlegung Nachhaltigkeitsbericht

Die intensive Auseinandersetzung mit der CSRD wirft bei vielen Betroffenen die Frage auf, welche Konsequenzen drohen, wenn die Berichts- bzw. Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird.

Während die nicht vollständige Erstellung des Lageberichts gesellschaftsrechtliche Folgen haben kann (etwa Anfechtung von Beschlüssen auf der Gesellschafterversammlung), wird die nicht erfolgte (vollständige) Offenlegung im HGB sanktioniert.

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können mit hohen Ordnungsgeldern sanktioniert werden

Durch § 335 HGB erhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Möglichkeit, Verstöße gegen Offenlegungspflichten durch verpflichtete Unternehmen mittels Auferlegung eines Ordnungsgelds zu sanktionieren.

Das Ordnungsgeld beträgt (größenabhängig gestaffelt) mind. 2.500 EUR bis zu 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten die wesentlich höheren Obergrenzen, mit dem höheren Wert aus folgenden Beträgen:

  • 10 Mio. EUR oder
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Wie das Ordnungsgeldverfahren abläuft

Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Androhung eines Ordnungsgelds durch das BfJ verbunden mit der Aufforderung, der gesetzlichen Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung nachzukommen. Die Androhung des Ordnungsgelds sowie die Kostenfestsetzung sind aufzuheben, wenn in dieser Zeit ein begründeter Einspruch erfolgt, was aber selten gelingt, da in vielen Gerichtsentscheidungen die Offenlegungserfordernis für rechtmäßig erklärt wurde (Dilßner, in Haufe-HGB-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 325 HGB, Rz. 1ff.).

Ist der Einspruch nicht begründet, so ist - und das macht die Durchsetzung der Offenlegungsfrist zu wirksam - das angedrohte Ordnungsgeld nach Ablauf der Sechswochenfrist festzusetzen und in diesem Fall zugleich eine erneute Ordnungsgeldandrohung auszusprechen, wenn die Offenlegung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist (Münster/Meier-Behringer, in Haufe-HGB-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 335 HGB, Rz. 39). Damit gibt es keinen „festen Preis“ für die nicht erfolgte Offenlegung, sondern der Betrag erhöht sich alle 6 Wochen, bis der Pflicht zur Offenlegung nachgekommen wird.

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Prüfung von Amts wegen bietet kaum Schlupfmöglichkeiten

Der Druck auf die Unternehmen, die sich ihren gesamten oder Teilen der Offenlegungsverpflichtungen entziehen möchten, hat sich durch die Verfahrenseinleitung von Amts wegen, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe erheblich verstärkt. Tatsächlich hat nach § 329 HGB bereits jetzt die das Unternehmensregister führenden Stelle eine Prüfungs- und Unterrichtungspflicht, wenn bei den regelmäßigen Kontrollen auffällt, dass Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nicht (komplett) nachkommen. Der das Unternehmensregister führenden Stelle – aktuell die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln – ist eine beschränkte Prüfungspflicht auferlegt, die die Validierung der Vollzähligkeit der zu übermittelnden Unterlagen sowie der Einhaltung der Übermittlungsfrist beinhaltet (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht vor, dass dazu sämtliche zur Prüfung erforderlichen Daten des Unternehmensregisters zur Verfügung stehen, wozu auch Dokumente des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters sowie Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte gehören.

Auch in § 335 HGB wird nicht gesondert auf die Offenlegungspflicht von Nachhaltigkeitsberichten hingewiesen, da dort einfach der Lagebericht benannt ist. Dies reicht aus, um bei nicht (vollständig) erfolgter Offenlegung das Ordnungdwidrigkeitsverfahren zu eröffnen, sollte ein verpflichtetes Unternehmen den Lagebericht nicht um einen geforderten Nachhaltigkeitsbericht ergänzen. Somit ist die Option, den Abschnitt des Lageberichts einfach nicht aufzustellen und zu veröffentlichen alleine durch die Prüfung der das Unternehmensregister führenden Stelle ausgeschlossen.

Zum Entwurfstext, der Synopse und den Stellungnahmen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Schlagworte zum Thema:  Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD