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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Härteklausel (Abs. 4)

Patrick Saile
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4.1 Bei einmaliger Überschreitung

 

Rz. 21

§ 293 Abs. 4 HGB bietet neben der Befreiung nach Abs. 1 eine zeitraumbezogene Härtefallregelung für Konzerne, die die Schwellenwerte einmalig überschreiten. Die Härteklausel befreit nicht nur Unt von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses, die zwei der drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien am aktuellen und am vorhergehenden Abschlussstichtag unterschreiten, sondern auch jene, die zwei der drei Größenkriterien am aktuellen oder am davorliegenden Abschlussstichtag unterschreiten, am jeweilig anderen jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen bzw. erfüllt haben und für die am vor diesen Abschlussstichtagen gelegenen Stichtag ebenfalls ein Befreiungsrecht bestand. Der Verlust der Befreiung tritt somit nicht durch einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte ein.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Härteklausel

Sachverhalt

Für die Wiesinger AG und ihre TU ergeben sich in den Jahren t0–t2 folgende Werte bei Anwendung der Brutto- sowie der Nettomethode:

 
Mio. EUR/ Anzahl t0 t1 t2
Konzern (Summenbilanz)      
Bilanzsumme 31 33 29
Umsatzerlöse 53 61 64
Arbeitnehmer 255 249 260
Konzern (konsolidiert)      
Bilanzsumme 26 30 23
Umsatzerlöse 38 52 56
Arbeitnehmer 255 249 260

Zusätzliche Annahmen

In den Gj t-2 und t-1 wurden sämtliche Grenzwerte des § 293 HGB sowohl bei Anwendung der Brutto- als auch der Nettomethode unterschritten. Entsprechend hat die Wiesinger AG in t–1 von der Möglichkeit zur Befreiung von der Konzernrechnungslegung Gebrauch gemacht.

Beurteilung

t0: Obwohl bei der Anwendung der Brutto- und der Nettomethode zwei der drei Grenzwerte überschritten werden, kann die Wiesinger AG bedingt durch die Härteklausel des § 293 Abs. 4 HGB auf eine Konzernrechnungslegung verzichten, da die Schwellenwerte noch nicht zwei Jahre in Folge (wieder)...

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