Andreas Krimpmann, Prof. Dr. Stefan Müller
4.1 Befreiungsmöglichkeiten
Rz. 95
Eine Befreiung von der Aufstellung eines Konzernlageberichts ist nur möglich, wenn keine Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses besteht (§ 290 Abs. 5 HGB i. V. m. § 296 HGB, §§ 291–293 HGB).
4.2 Schutzklauseln
Rz. 96
Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würde. Die weiteren im Anhang explizierten Schutzklauseln, die ein Unterlassen von Angaben bereits erlauben, wenn dem Konzern dadurch erhebliche Nachteile zugefügt werden würden, sind nur in sehr engem Rahmen auf den Konzernlagebericht übertragbar. So wird ein Unterlassen von Angaben dann als gerechtfertigt angesehen, wenn:
Ein außerhalb dieser sehr engen Grenzen liegendes Unterlassen von Angaben, die zu einem unrichtigen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen könnten, haben Sanktionen zur Folge (Rz 99 f.).
4.3 Offenlegung
Rz. 97
Wie der Konzernabschluss ist der Konzernlagebericht nach § 325 Abs. 3 HGB offenzulegen. Die Offenlegung hat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Gj durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zu erfolgen. Für kapitalmarktorientierte Unt verkürzt sich die Frist gem. § 325 Abs. 4 HGB auf vier Monate.
4.4 Sanktionen
Rz. 98
Nicht ordnungsgemäß erstellte Konzernlageberichte sowie unrichtige Angaben im Konzernlagebericht unterliegen denselben Sanktionen wie Verstöße beim Konzernabschluss. Sie können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB (§ 331 Rz 51 ff.) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB (§ 334 Rz 23) erfüllen. Straftatbestände werden mit einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße geahndet. Die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt für nicht kapitalmarktorientierte Unt max. 50.000 EUR.
Für die unrichtige Abgabe des Bilanzeids von Mitgliedern des vertretungsberichtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a ist (also wenn das MU ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben hat), ist mit dem FISG ein neuer § 331a HGB eingeführt worden. Dieser droht einen Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe demjenigen an, der eine unrichtige Versicherung abgibt. Bei Leichtfertigkeit beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Als Folgeeffekt ist der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB i. V. m. § 322 Abs. 6 HGB einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Rz 58 ff.). Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB ist ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 HGB zwischen 2.500 und 25.000 EUR anzudrohen. Bei kapitalmarktorientierten Unt beträgt die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten höchstens das Höhere aus 2 Mio. EUR oder dem zweifachen des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 334 Abs. 3 HGB). Für die Verletzung von Offenlegungspflichten wird ein Ordnungsgeld fällig, welches höchstens das Höhere aus 10 Mio. EUR, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem 2-fachen des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 335 Abs. 1a HGB) beträgt.
Rz. 99
Unterliegt das Unt, das einen Konzernabschluss und -lagebericht erstellt, den Vorschriften des WpHG können weitere Straf- oder Bußgeldvorschriften der §§ 119 ff. WpHG einschlägig sein.