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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Übermittlungspflichten und Auskunftsrechte (Abs. 3)

Patrick Saile
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4.1 Übermittlungspflichten der Tochterunternehmen

 

Rz. 28

§ 294 Abs. 3 Satz 1 HGB erlegt TU Vorlagepflichten gegenüber dem MU auf, indem Unterlagen unverzüglich einzureichen bzw. nach Umsetzung der CSRD (Rz 37) zu übermitteln sind. Die Vorschriften sollen das MU zur sachgerechten Aufstellung des Konzernabschlusses befähigen. Die Übermittlungspflichten bestehen unabhängig davon, ob die TU tatsächlich zum KonsKreis i. e. S. zählen und in den Konzernabschluss einbezogen werden oder nicht. Sie bestehen also auch, wenn ein Einbeziehungswahlrecht gem. § 296 HGB vorliegt. Sonstige Auskunfts- und Einsichtsrechte infolge gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen bzw. deren Beschränkung stehen – wie auch eine Bilanzierung nach den IFRS, die dazu führt, dass das Unt der Regelung von § 294 Abs. 1 und 2 HGB gar nicht unterliegt[1] – den Übermittlungspflichten nicht entgegen. GemeinschaftsUnt, assoziierte Unt oder sonstige BetUnt sind nicht zur Vorlage gem. Abs. 3 verpflichtet.

 

Rz. 29

In der Praxis ist die gesetzliche Informationssicherung kaum von Bedeutung, da davon auszugehen ist, dass das MU die entsprechenden Unterlagen bei vorliegender Beherrschung auch ohne Rückgriff auf Rechtsmittel entsprechend § 294 Abs. 3 HGB erlangen kann. Zudem ist zu bedenken, dass – wenngleich sich Abs. 3 auf inländische und ausländische TU bezieht – deutsches Recht im Ausland nur bedingt durchsetzbar ist. Sollte der seltene Fall der mangelnden Informationsbereitstellung des TU dennoch eintreten, steht dem MU als letzte Möglichkeit nur die befreiende Vorschrift des § 296 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 HGB zur Verfügung, wobei jedoch die vorzunehmende EntKons ebenfalls Informationen des TU bedarf (s. auführlich Rz 30).

 

Rz. 30

Die Pflicht zur Übermittlung bei Ausscheiden eines TU im Laufe des Gj oder kurz nach dessen Ablauf ist in Abs. 3 nicht explizit geregelt. Die dem T...

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