Dipl.-Kfm. Tobias Dreixler
Rz. 24
Ein befreiender Konzernabschluss eines übergeordneten MU kann nicht aufgestellt werden, wenn das zu befreiende MU einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG am Abschlussstichtag in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für die Versagung der befreienden Wirkung ist demnach, dass
- Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG am Abschlussstichtag ausgegeben wurden (Rz 25) und
- dadurch ein organisierter Markt in Anspruch genommen wird (Rz 26).
Eine Befreiung kann demnach aber noch in Anspruch genommen werden, wenn am Abschlussstichtag nur ein Zulassungsantrag bei der zuständigen Börsenaufsicht gestellt wurde. Die Vorschrift in Abs. 3 Nr. 1 ist daher enger als die Definition für kapitalmarktorientierte KapG i. S. v. § 264d HGB.
Rz. 25
Wertpapiere i. S. d. Vorschrift des § 2 Abs. 1 WpHG sind
- Aktien,
- andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, PersG und sonstige Unt, soweit diese Anteile Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen,
- insb. Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen, sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,
- sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach Nr. 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (Differenzausgleich), die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
Wertpapiere sind daher sowohl nicht-festverzinsliche als auch festverzinsliche Papiere.
Rz. 26
Ein organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ist ein geregelter Markt gem. Art. 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungs-RL. Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der RL über Märkte für Finanzinstrumente. Für die Befreiung spielt es keine Rolle, ob es sich um einen organisierten Markt im Inland oder in anderen EU/EWR-Staaten ansässige Märkte handelt. Ein geregelter Markt ist definiert als ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gem. den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gem. den Bestimmungen des Titels III der RL 2004/39/EG funktioniert.