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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2 Einklangprüfung (Abs. 2 Satz 1)

Klaus Bertram
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Rz. 87

Prüfungsobjekt ist der Lagebericht gem. § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht gem. § 315 HGB. Die dortigen gesetzlichen Anforderungen werden durch GoB konkretisiert, die mit DRS 20 Konzernlagebericht kodifiziert sind (Rz 56). Auch wenn die DRS qua Gesetzesvermutung nur Konzern-GoB darstellen, liefern sie wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Gesetzesvorschriften von § 289 HGB mit § 315 HGB auch für den Lagebericht zweckdienliche Hinweise.[1]

 

Rz. 88

Der Lagebericht ist mit derselben Intensität und Sorgfalt wie der Jahresabschluss zu prüfen, d. h., es sind dieselben Grundsätze (GoA) anzuwenden. Dies erfordert bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses die Erzielung einer hinreichenden Sicherheit, ob im Lagebericht wesentliche Falschaussagen enthalten sind. Alle Ausführungen im Lagebericht sind daraufhin zu prüfen, ob sie im Einklang stehen mit den im Jahresabschluss enthaltenen Informationen sowie den sonstigen i. R. d. Jahresabschlussprüfung gewonnenen Informationen.[2]

Dieses Einklangerfordernis kann sich primär nur auf Sachverhalte beziehen, die im abgelaufenen Gj realisiert und damit Eingang in das Zahlenwerk, den Jahresabschluss, gefunden haben. Der Abschlussprüfer hat daher vergangenheitsorientierte Zahlenangaben im Lagebericht/Konzernlagebericht mit ihrer Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Im Lagebericht der prüfungspflichtigen B-GmbH sind zahlenmäßige Angaben zu im Berichtsjahr getätigten Investitionen enthalten. Der Abschlussprüfer hat diese zahlenmäßigen Angaben i. R. seiner Einklangprüfung mit dem Anlagespiegel, sonstigen Unterlagen der B-GmbH zum Jahresabschluss (Anlagenbuchhaltung) bzw. seinen Arbeitspapieren zur Prüfung des AV abzustimmen. Ergeben diese Abstimmungen eine Übereinstimmung ...

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