Rz. 87
Prüfungsobjekt ist der Lagebericht gem. § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht gem. § 315 HGB. Die dortigen gesetzlichen Anforderungen werden durch GoB konkretisiert, die mit DRS 20 Konzernlagebericht kodifiziert sind (Rz 56). Auch wenn die DRS qua Gesetzesvermutung nur Konzern-GoB darstellen, liefern sie wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Gesetzesvorschriften von § 289 HGB mit § 315 HGB auch für den Lagebericht zweckdienliche Hinweise.
Rz. 88
Der Lagebericht ist mit derselben Intensität und Sorgfalt wie der Jahresabschluss zu prüfen, d. h., es sind dieselben Grundsätze (GoA) anzuwenden. Dies erfordert bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses die Erzielung einer hinreichenden Sicherheit, ob im Lagebericht wesentliche Falschaussagen enthalten sind. Alle Ausführungen im Lagebericht sind daraufhin zu prüfen, ob sie im Einklang stehen mit den im Jahresabschluss enthaltenen Informationen sowie den sonstigen i. R. d. Jahresabschlussprüfung gewonnenen Informationen.
Dieses Einklangerfordernis kann sich primär nur auf Sachverhalte beziehen, die im abgelaufenen Gj realisiert und damit Eingang in das Zahlenwerk, den Jahresabschluss, gefunden haben. Der Abschlussprüfer hat daher vergangenheitsorientierte Zahlenangaben im Lagebericht/Konzernlagebericht mit ihrer Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss zu prüfen.
Im Lagebericht der prüfungspflichtigen B-GmbH sind zahlenmäßige Angaben zu im Berichtsjahr getätigten Investitionen enthalten. Der Abschlussprüfer hat diese zahlenmäßigen Angaben i. R. seiner Einklangprüfung mit dem Anlagespiegel, sonstigen Unterlagen der B-GmbH zum Jahresabschluss (Anlagenbuchhaltung) bzw. seinen Arbeitspapieren zur Prüfung des AV abzustimmen. Ergeben diese Abstimmungen eine Übereinstimmung dieser Zahlen, stehen diese Zahlen des Lageberichts im Einklang mit dem Jahresabschluss.
Rz. 89
Schon durch das in § 317 Abs. 2 Satz 1 HGB angesprochene Einklangerfordernis wird deutlich, dass die Prüfung des Lageberichts in engem Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses steht. Daher hat der Abschlussprüfer bereits bei der Prüfungsplanung anhand der ihm vorliegenden Informationen die Lage des Unt bzw. des Konzerns vorläufig zu beurteilen, da dies wesentliche Grundlage seiner Risikobeurteilung und damit Schwerpunktsetzung i. R. d. Abschlussprüfung ist. Insb. sollte bereits in diesem Stadium eine vorläufige Beurteilung der Going-concern-Prämisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) vorgenommen werden.
I. R. d. Prüfungsplanung zum Lagebericht hat der Abschlussprüfer gem. IDW PS 350 n. F. festzustellen, ob der Lagebericht nicht prüfbare Angaben enthält und ob er diese in seine Prüfung einbeziehen muss. Die in IDW PS 350 n. F. enthaltenen Ausführungen zu lageberichtsfremden Angaben im Lagebericht und der Umgang des Abschlussprüfers damit kann wie folgt dargestellt werden:
Quelle: IDW PS 350 n. F., Anlage 2
Abb. 4: Umgang mit prüfbaren lageberichtstypischen und -fremden Angaben
Danach bemisst sich die Wesentlichkeit bzgl. der vergangenheitsorientierten quantitativen Finanzinformationen i. d. R. mit der für den Abschluss als Ganzes festgelegten Wesentlichkeit, es sei denn, für einzelne Abschlussposten sind spezifische Wesentlichkeiten bestimmt, sodass die für die Prüfung der korrespondierenden Lageberichtsangaben ebenfalls zu beachten sind.
Weiterhin hat der Abschlussprüfer Wesentlichkeitsüberlegungen zumindest auf Ebene der Informationskategorien vorzunehmen. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass er auch Wesentlichkeitsgrenzen auf Ebene der Informationskategorien festlegen muss. Grund hierfür ist, dass Wesentlichkeitsgrenzen für qualitative Lageberichtsangaben i. R. d. Planung der Prüfung nicht festgelegt werden können. Sofern es sich bei einer wesentlichen Angabegruppe um einen kumulierten Betrag bzw. bei einer wesentlichen Einzelangabe um einen Betrag handelt, kann der Abschlussprüfer es für erforderlich halten, hierfür eine eigene Wesentlichkeitsgrenze festzulegen.
Bspw. kann es auch zweckmäßig sein, eine Wesentlichkeitsgrenze für zukunftsgerichtete Finanzinformationen nicht auf Basis des Abschlusses als Ganzes, sondern auf Basis der Planungsrechnung des Unt festzulegen.
Rz. 90
Da DRS 20 für den Konzernlagebericht als GoB gilt und diesem auch für den Lagebericht wesentliche Bedeutung zukommt, stellt sich dem Abschlussprüfer die Frage, wie bei einer Nichtbeachtung von Anforderungen des DRS 20 prüferisch zu verfahren ist. Abb. 5 illustriert das entsprechende Vorgehen:
IDW PS 350 n. F., Anlage 1
Abb. 5: Prüfungsschema bei Nichtbeachtung einer DRS-20-Anforderung im Konzernlagebericht
Rz. 91
Zur Prüfungsdurchführung sehen die berufsständischen Grundsätze für die vergangenheitsorientierte Prüfung insb. folgende Prüfungshandlungen vor:
- Analyse des globalen Umfelds, d. h. Analyse des gesamtwirtschaftlichen, des rechtlich-politischen, des wissenschaftlich-technischen sowie des ökologischen Umfelds als Rahmenbedingungen der Unternehmenst...