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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.4.5 Versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen

Harm Dodenhoff
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Rz. 61

Nach Buchst. d) ist die Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen oder – bei Versicherungsunternehmen – der Deckungsrückstellungen ist nach Buchstabe d) ausgeschlossen, wenn die Entwicklung und Umsetzung der Berechnungsmethodik sowie die Festlegung der maßgeblichen Annahmen beim Abschlussprüfer liegt. Die formale Entscheidung der Unternehmensleitung über die Übernahme der Werte in den Abschluss hat dann für die Frage der Besorgnis der Befangenheit keine Bedeutung.[1]

 

Rz. 62

In der Erläuterung zur BS WP/vBP werden folgende Bewertungsleistungen erörtert:[2]

 
Bewertungsleistung Würdigung im Hinblick auf die mögliche Begründung der Besorgnis der Befangenheit
Bewertung einer zur Veräußerung bestimmten Beteiligung Die Bewertung einer zur Veräußerung bestimmten Beteiligung begründet im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sich das Bewertungsergebnis nicht unmittelbar auf den zu prüfenden Abschluss auswirkt. Wenn die Beteiligung zum Abschlussstichtag noch nicht veräußert ist, erfolgt die Bewertung zu fortgeführten AK. Wurde die Beteiligung vor Ablauf des Gj veräußert, ist der Kaufpreis und nicht das Ergebnis der Bewertungsleistung für die Bilanzierung entscheidend. Die Bewertungsleistung wirkt sich in diesem Fall nicht unmittelbar auf den Abschluss aus. Sofern bei einer noch nicht veräußerten Beteiligung aufgrund der Bewertungsleistung ein Abschreibungsbedarf ersichtlich wird, ist dies unschädlich, wenn das Unt die Höhe der Abschreibung letztlich selbst festlegt; dies wird aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsstichtage im Allgemeinen der Fall sein.
Bewertung einer z...

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