Rz. 43

Eine Kombination verschiedener Inventurverfahren ist zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Der Kfm. führt sein Warenlager teilweise im Rahmen einer permanenten Inventur, teilweise nimmt er die Bestände durch Stichprobeninventur auf. Dabei hat er klar festgelegt, welche Bestandsgruppen nach welchem Verfahren aufzunehmen sind. Diese Kombination von Inventurverfahren ist zulässig.

 

Rz. 44

Für die Wahl der Inventurverfahren gilt kein Stetigkeitsgebot; daran hat sich auch durch die Einführung des Ansatzstetigkeitsprinzips im Rahmen des BilMoG nichts geändert.

 

Rz. 45

Ein solches Stetigkeitsgebot wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht. Da alle zulässigen Inventurverfahren die GoB und GoI einhalten müssen, führen sie bei sachgerechter Anwendung zu einem ordnungsgemäßen Ergebnis.

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