5.4.1 Fortführung der Equity-Methode
Rz. 119
Die Veräußerung von Anteilen unter Beibehaltung der Equity-Methode führt in der Konzernbilanz zu einem entsprechenden "Abgang" i. H. d. auf die verkauften Anteile entfallenden "Equity"-Wertansatzes im Veräußerungszeitpunkt. Die Bewertung der verbleibenden Anteile bleibt von der Veräußerung unberührt (DRS 26.64).
Rz. 120
Die Veräußerung ist in der Nebenrechnung zu berücksichtigen. Dort ist auch ein noch vorhandener GoF anteilig als Abgang zu behandeln.
Sämtliche Abgangswerte werden dem Verkaufserlös gegenübergestellt, sodass sich im Konzern ggf. ein anderer Verkaufserfolg ergeben kann als im Jahresabschluss des beteiligten Unt (DRS 26.64).
5.4.2 Übergang von der Equity-Methode zur Anschaffungskosten-Methode
Rz. 121
Wird nach dem Verkauf eines Teils der Beteiligung kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt, kann die Beteiligung nicht länger als Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss ausgewiesen werden.
Für die auf die verbliebenen Anteile entfallenden Wertabweichungen gegenüber dem Buchwert im Jahresabschluss des beteiligten Unt oder den niedrigeren beizulegenden Wert ist eine erfolgsneutrale Verrechnung mit den entsprechenden Gegenposten in den Gewinnrücklagen (bzw. Ergebnisvortrag) der Konzernbilanz vorzunehmen. Davon abweichend sieht DRS 26.68 vor, dass als AK der verbleibenden Anteile der entsprechende Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss angesetzt wird ("Einfrieren der Equity-Methode"). Gleiches gilt für den Fall, dass der maßgebliche Einfluss entfällt (DRS 26.69). Folge ist, dass die Beteiligung im Konzernabschluss ggfs. mit einem über dem im Jahresabschluss angesetzten Buchwert liegenden Buchwert ausgewiesen wird.
5.4.3 Vollständige Veräußerung
Rz. 122
Wird die Beteiligung an einem assoziierten Unt vollständig veräußert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und dem Equity-Wert zum Abgangszeitpunkt ergebniswirksam als Veräußerungsgewinn oder -verlust zu erfassen.