FinMin Brandenburg, Erlaß v. 14.12.2005, 36-S 2282-1/03
Mit der Kurzinformation vom 28.07.2005, Ausgabe 66/05 war ein BMF-Schreiben zur Anwendung des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02 wonach die Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, angekündigt. Dieses BMF-Schreiben ist nunmehr fertig gestellt. Es datiert vom 18. November 2005 – IV C 4 – S 2282 – 27/05 und ist zwischenzeitlich im BStBl I 2005 S. 1027 veröffentlicht worden. Ich bitte, das BMF-Schreiben im geeigneten Rahmen mit den betroffenen Bediensteten zu erörtern.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von der Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Weitere Folgerungen sind aus der Entscheidung des BVerfG nicht zu ziehen und wurden demzufolge nicht im BMF-Schreiben erwähnt.
In welchen Fällen eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung in Betracht kommt und inwieweit im Rahmen der Günstigerprüfung dann Kindergeld gegenzurechnen ist bzw. nicht gegenzurechnen ist, wird im BMF-Schreiben in verschiedenen Beispielsfällen dargestellt. Das Bundesamt für Finanzen hatte zur Anwendung des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02 – auf die Kindergeldfestsetzung die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2005 unterrichtet (BStBl I 2005 S. 800).
In diesem Zusammenhang weise ich auf die DA 68.4 der Dienstanweisung für die Familienkassen (BStBl I 2004 S. 742) hin. Danach ist das Finanzamt zu unterrichten, wenn es sich um einen Fall nachträglicher Kindergeldzahlung für ein abgelaufenes Kalenderjahr bei einem über 18-jährigen Kind handelt. Aufgrund der durch den o.g. Beschluss bestehenden Möglichkeit, nachträglich Kindergeld zu erhalten, müssten vermehrt Mitteilungen der Familienkassen in den Finanzämtern eingehen.
Bezüglich der eigenheimzulagenrechtlichen Folgen des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005 verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern vom 14.12.2005, Ausgabe 96/05.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG