Der BFH leitet die Antwort zur Frage der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten maßgeblich aus dem Tatbestandsmerkmal "Kosten der Regelung des Nachlasses" ab. Dieser Begriff ist nach Ansicht des BFH weit auszulegen. Eine solche Auslegung führt dazu, dass sich die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht nur aus bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden sowie in Zusammenhang mit den Nachlass sich unmittelbar ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen der Erben ergeben können, sondern darüber hinaus auch latente wirtschaftliche Belastungen in Zusammenhang mit der Übernahme des Nachlasses, die erst durch eine Entscheidung der Erben realisiert werden, berücksichtigt werden können. Damit werden i.R.d. anzuwendenden Verursachungsprinzip die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle übrigen Kosten, die aufgewendet werden, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen, erfasst.
Maßgeblich ist, dass es für die Annahme von Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten nach Ansicht des BFH unerheblich ist, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat (z.B. Vergütung eines Bevollmächtigten, Kosten der Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung, Vergütung für die Umschreibung im Grundbuch). Der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verwendete Begriff "unmittelbar" erfordert es lediglich, dass die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen dürfen. Steuerberatungskosten infolge einer Mandatierung durch die Erben dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten in Form der Steuerschulden zu klären. Der Steuerberater wird beauftragt, um Steuererklärungen für solche Steuerverbindlichkeiten abzugeben, die vom Erblasser herrühren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Steuerlich als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind damit auch die vom Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall getragenen Kosten für Erklärungen i.S.d. des EStG (lfd. Steuererklärungen, Nacherklärungen i.S.d. § 153 AO).
Beraterhinweis Auch wenn der BFH in der aktuellen Entscheidung hierzu ausdrücklich keine Stellung genommen hat, ist es konsequent als abzugsfähige Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch diejenigen Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten zuzulassen, die in einem sich an die Steuerfestsetzung für Zwecke der Einkommensteuer anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erben als Erwerber des Nachlasses getragen worden sind.
Eine solche Betrachtung gilt jedoch nach Ansicht des BFH nicht für diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung i.R.d. Steuerfestsetzung für erbschaftsteuerliche Zwecke, die – wie auch die festgesetzte Erbschaftsteuer selbst, vgl. § 10 Abs. 8 ErbStG – nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen werden. Der Begriff der dem Abzugsverbot unterliegenden Rechtsverfolgungskosten ist eng zu verstehen und umfasst die vom Erben aufgewendeten Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung (BFH v. 19.6.2013 – II R 20/12, BStBl. I 2013, 738 unter II. 1. b) = ErbStB 2013, 268 [Rothenberger]). Außerdem unterliegen nach Ansicht der Finanz-Rspr. diejenigen Rechtsverfolgungskosten dem Abzugsverbot, die mit den gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen (BFH v. 1.8.2008 – II R 71/06, BStBl. II 2008, 874 = ErbStB 2008, 322 [Heinrichshofen]).