OFD Münster, Verfügung v. 4.4.2006, o. Az.
Zur Frage, warum der im ESt-Bescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt, hat das BMF verwaltungsintern Stellung genommen. Danach sind Verluste im besonderen Verrechnungskreis lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für private Veräußerungsgeschäfte.
Die erläuternde Darstellung von Einkünften und damit die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im ESt-Bescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nie selbstständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im ESt-Bescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte ESt in Bestandskraft.
Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlusts kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der ESt-Bescheid ist auch nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid (vgl. R 115 Abs. 10 Satz 4 EStR 2003, R 10d Abs. 8 Satz 3 EStR 2005). Die Aufteilung des Verlustvortrags auf die Ehegatten im Feststellungsbescheid für künftige Veranlagungszeiträume muss sich daher ausschließlich nach den im Feststellungsverfahren geltenden Regeln und nicht nach der Begründung für die ESt eines Veranlagungszeitraums richten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Verteilung von festzustellenden Verlustvorträgen bei Ehegatten nach § 10d EStG das Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste zueinander stehen, als maßgeblich ansieht (vgl. § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV). Der aus dieser Rechtsnorm abzuleitende Rechtsgedanke wird in der Verteilung des vortragsfähigen Verlusts auf die Ehegatten in besonderen Verrechnungskreisen angewandt.
Differenzen sind bei der Darstellung des Verzehrs beim Verlustvortrag zwischen ESt-Bescheid und Feststellungsbescheid nicht zu vermeiden.
Erörterungen bzw. Einspruchsentscheidungen im Rahmen anhängiger Einspruchsverfahren sollten entsprechend der Stellungnahme des BMF begründet werden. Diese soll als eigene Rechtsauffassung dargestellt werden.
Normenkette
EStG § 10d