OFD Münster, Verfügung v. 1.8.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 9/2006
Zur Frage, warum der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verwaltungsintern Stellung genommen.
Danach sind Verluste im besonderen Verrechnungskreis lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für private Veräußerungsgeschäfte.
Die erläuternde Darstellung von Einkünften und damit die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im Einkommensteuerbescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht selbständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte Einkommensteuer in Bestandskraft.
Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der Einkommensteuerbescheid ist auch nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid (vgl. R 115 Abs. 10 Satz 4 EStR 2003, R 10d Abs. 8 Satz 3 EStR 2005). Die Aufteilung des Verlustvortrags auf die Ehegatten im Feststellungsbescheid für künftige Veranlagungszeiträume muss sich daher ausschließlich nach den im Feststellungsverfahren geltenden Regeln und nicht nach der Begründung für die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums richten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Verteilung von festzustellenden Verlustvorträgen bei Ehegatten nach § 10d EStG das Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste zueinander stehen, als maßgeblich ansieht (vgl. § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV). Der aus dieser Rechtsnorm abzuleitende Rechtsgedanke wird in der Verteilung des vortragsfähigen Verlustes auf die Ehegatten in besonderen Verrechnungskreisen angewandt.
Differenzen sind bei der Darstellung des Verzehrs beim Verlustvortrag zwischen Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid nicht zu vermeiden.
Erörterungen bzw. Einspruchsentscheidungen im Rahmen anhängiger Einspruchsverfahren sollten entsprechend der Stellungnahme des BMF begründet werden. Ich bitte, diese als eigene Rechtsauffassung darzustellen.
Änderung des § 10d Abs. 4 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetz 2010:
Durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG im Rahmen des JStG wurde eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid hergestellt, obwohl es sich verfahrensrechtlich weiterhin nicht um einen Grundlagenbescheid handelt (R 10d Abs. 7 Satz 3 EStR). Dadurch wird erreicht, dass sich die erstmalige oder geänderte Feststellung des Verlustes nach den Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides richtet. Diese Bindungswirkung betrifft jedoch nicht die Aufteilung eines bereits festgestellten Verlustes aus den Vorjahren, wenn im Veranlagungszeitraum eine Verrechnung mit Gewinnen erfolgt.
Normenkette
EStG § 10 d