OFD Magdeburg, Verfügung v. 27.9.2010, S 2248 - 8 - St 213
Betreuer können von Vormundschaftsgerichten bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Tätigkeit des Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten, welche die Betreuten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihren rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Diese erhalten für ihre Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen, welche als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sind (s. auch ESt-Kartei ST § 22 EStG Fach 5 Karte 2).
Stößt die fachliche Kompetenz der ehrenamtlichen Betreuer an Grenzen, können berufliche Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten kompetent regeln. Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung auch dann entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig durchführt. Dies ist der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen werden. Seit 1.1.1999 gilt als beruflicher Betreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Aufgrund differenzierender Rechtsprechung der Finanzgerichte war strittig, ob beruflich tätige Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen. Eine darauf beruhende Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ergab die Behandlung der Einkünfte von Berufsbetreuern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Einsprüche hinsichtlich der Rechtsfrage der Qualifikation der Einkünfte der Berufsbetreuer konnten nach § 363 Abs. 2 AO ruhen.
Mit Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03 (BStBl 2005 II S. 288) hat der BFH erstmals zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einkünfte beruflicher Betreuer entschieden. Danach kann der Beruf des Betreuers weder als eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Tätigkeiten beurteilt noch als Katalogberuf angesehen werden. Der Betreuer übt auch keinen – einem bestimmten Katalogberuf – ähnlichen Beruf aus.
Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass die Tätigkeit des Betreuers auch nicht die Voraussetzungen der sonstigen selbständigen Arbeit erfüllt, weil sie sich nicht nur auf die Vermögensverwaltung erstreckt. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wird der Betreuer für einen oder mehrere Aufgabenkreise bestellt. Innerhalb dieser Aufgabenkreise besorgt der Betreuer die Rechtsangelegenheiten der hierzu nicht mehr selbst fähigen Personen und betreut sie in dem dafür erforderlichen Umfang persönlich. Die Aufgabenkreise sind vielfältig und betreffen neben Vermögensfragen auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheits- und Wohnungsfragen). Deshalb entspricht die Tätigkeit des Berufsbetreuers im Kern nicht den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten.
Da somit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG nicht gegeben sind, erzielt ein beruflich tätiger Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Sein Betrieb unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG zugleich der Gewerbesteuer. Als Gewerbetreibende sind die Betreuer bei einem Gewinn über 25.000 bzw. 30.000 Euro (ab 2004) gem. § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO zur Führung von Büchern verpflichtet. Der Beginn der Buchführungspflicht richtet sich nach § 141 Abs. 2 AO.
Offene Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Revision nach § 363 Abs. 2 AO ruhen gelassen werden konnten, sind wieder aufzunehmen und abschließend zu bearbeiten.
Normenkette
EStG § 15