OFD Karlsruhe, Verfügung v. 10.10.2007, S 222.7/147 - St 146

Studiengebühren für Studium an BA

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz der studierende Arbeitnehmer.

Grundsatz: kein Arbeitslohn

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach einer Entscheidung auf Bundesebene auf Grund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung

Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und wird in FAIR im Ordner „LSt” abgelegt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 12 Nr. 5

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