OFD Hannover, Verfügung v. 1.4.2008, S 2332 - 235 - StO 212

Schuldner der von Berufsakademien für ihr Lehrangebot erhobenen Studiengebühren ist grundsätzlich der studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach einer Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene auf Grund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Ebenso liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Kooperationsvertrages mit der Berufsakademie alleiniger Schuldner der Studiengebühren ist und eine eigene Verpflichtung hat. Die Zahlung erfolgt auch hier aus ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse.

Es ist jedoch zu beachten, dass im konkreten Einzelfall unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen bestehen können. Daher ist für die korrekte steuerrechtliche Beurteilung des jeweiligen Falls die Vorlage sämtlicher Verträge zwingend erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

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